Tz. 81

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 3 EStG ist § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG nicht anzuwenden, soweit die vGA das Einkommen einer dem Stpfl nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person nicht anzuwenden ist.

Nach der in S 3 des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG geregelten Rückausnahme ist die 40%ige/hälftige St-Freistellung nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 1 EStG trotz der bei der leistenden Kö eingetretenen Einkommensminderung zu gewähren, soweit die vGA das Einkommen einer dem Stpfl nahe stehenden Person erhöht hat und diese Einkommenserhöhung auch nicht nach § 32a KStG rückgängig gemacht werden kann.

Der S 3 soll lt der Ges-Begr (s BT-Drs 16/3368, 16) insbes in sog typischen Dreieckskonstellationen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Die Regelung entspr § 8b Abs 1 S 4 KStG, so dass die dortigen Ausführungen entspr gelten. Hierzu s § 8b KStG Tz 91 ff.

Obwohl durch das AmtshilfeRLUmsG die Regelung des materiellen Korrespondenzprinzips auf alle Bezüge iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 1 EStG ausgedehnt worden ist (s Tz 77), ist die Rückausnahmeregelung nach wie vor auf vGA beschr. Wegen unserer Kritik hieran s § 8b KStG Tz 91.

 

Tz. 82

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ist auf der Ebene der nahe stehenden Person die Einkommenserhöhung nach § 32a (Abs 2) KStG zu neutralisieren, bleibt es bei der Anwendung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst d S 2 EStG, wonach die vGA bei dem AE in voller Höhe stpfl ist. Pöhland (GmbHR 2007, 243, 247) sieht uE hierin unzutr eine unverhältnismäßige Doppelbesteuerung.

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