Tz. 47

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Für den Fall des kj-gleichen Wj sieht § 37 Abs 1 S 1 KStG auf den 31.12.2001 die erstmalige Ermittlung des KSt-Guthabens, aber nicht dessen gesonderte Feststellung vor. Eine gesonderte Feststellung des (verbleibenden) KSt-Guthabens sieht § 37 Abs 2 S 4 KStG erst ab dem Stichtag 31.12.2002 vor (zur Kritik s Tz 4).

Nach § 37 Abs 2 S 4 KStG (weiter nach § 37 Abs 2 S 5 KStG iVm § 27 Abs 2 S 1 KStG), ist das verbleibende KSt-Guthaben auf den Schluss des jeweiligen Wj, letztmalig auf den Schluss des in Tz 41 genannten Wj, fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Mit Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG Anm R 26) ist davon auszugehen, dass diese Feststellung zum Schluss jedes Wj während der 18-jährigen Übergangszeit vorzunehmen ist und nicht nur zum Schluss solcher Wj, in denen eine Ausschüttung erfolgt ist.

Wie bisher die EK-Gliederung wird für die 18-jährige Übergangszeit auch das KSt-Guthaben jeweils auf den Schluss eines Wj festgestellt, während die KSt-Festsetzung und damit auch die KSt-Minderung für den VZ, also für das Kj, erfolgt. Der Grund dafür ist, dass eine oGA als handelsrechtliche Größe jeweils für ein Geschäftsjahr (Wj) erfolgt.

Während der 18-jährigen Übergangszeit können sich bei dem KSt-Guthaben grds nur Abgänge infolge von Ausschüttungen ergeben. Ein Zugang ist nur in den Fällen des Vermögensübergangs durch Verschmelzung oder Spaltung (s § 40 KStG), der Nach-St-Erhebung gem § 34 Abs 12 S 2ff KStG (s § 36 Abs 2 S 3 KStG) und § 37 Abs 3 KStG und uE auch bei der Erstattung nabzb Ausgaben für Jahre vor 2001 denkbar. Vom Gesetzeswortlaut her führt der letztgenannte Fall, da nicht angesprochen, jedoch zu einer Erfassung im nicht gesondert festgestellten sog neutralen Vermögen.

Denkbar ist natürlich auch eine Veränderung des Anfangsbestands des KSt-Guthabens insbes als Folgewirkung einer stlichen Bp für vor 2001 endende Wj. Eine solche nachträgliche Änderung infolge einer Bp kann zahlreiche Folgeänderungen beim Verrechnen einer GA haben.

 

Tz. 48

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 37 Abs 2 S 5 KStG iVm § 27 Abs 2 S 2 KStG ist jeder Bescheid über die gesonderte Feststellung des KSt-Guthabens Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.

Nach § 37 Abs 2 S 5 KStG iVm § 27 Abs 2 S 3 und 4 KStG haben Kap-Ges auf den Schluss eines jeden Wj während der 18-jährigen Übergangszeit entspr Feststellungserklärungen beim FA abzugeben.

 

Tz. 49

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Verzichtet hat der Gesetzgeber auf eine dem § 47 Abs 1 S 3 KStG 1999 vergleichbare Regelung, wonach der Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für den KSt-Bescheid ist, in dem nach § 27 Abs 3 KStG 1999 die KSt-Änderung auf Grund von Ausschüttungen zu berücksichtigen ist, für die die festgestellten Teilbeträge als verwendet gelten (s § 47 KStG 1999 Tz 26ff). Auf das neue Recht übertragen, würde das in dem vorstehenden Beispiel (s Tz 17) bedeuten, dass der Feststellungsbescheid über das zum 31.07.05 verbleibende KSt-Guthaben Grundlagenbescheid für den KSt-Bescheid 06 sein müsste. Die Regelung einer solchen Grundlagenfunktion erschien dem Gesetzgeber offensichtlich entbehrlich. Frotscher (in F/M, § 37 KStG Rn 26) bejaht eine solche Grundlagenfunktion auch im neuen Recht. Auch wir halten sie für sinnvoll. AA s Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG Anm R 27).

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