Tz. 37

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 37 Abs 2 S 3 KStG mindert sich bei oGA und Vorabausschüttungen die KSt des VZ, in dem das Wj endet, in dem die GA erfolgt.

Bedingt durch den Wegfall des kstlichen Anrechnungsverfahrens wurde im neuen Recht die in § 27 Abs 3 S 1 KStG 1999 enthaltene frühere Regelung, wonach sich die KSt für den VZ ändert, in dem das Wj endet, für das die oGA erfolgt, geändert. Für Zwecke der EK-Gliederung wurde im früheren Recht fingiert, dass das zu versteuernde Einkommen zunächst thesauriert wird (s Vor § 27 KStG 1999 Tz 26).

Als Folge davon, dass sich mit dem Systemwechsel die zeitliche Zuordnung der KSt-Minderung geändert hat (nach dem KStG 1999 minderte sich bei einer oGA die KSt des Jahres, für das die oGA erfolgt; nach dem KStG 2000 ff mindert sich die KSt des Jahres, in dem die oGA erfolgt), ist im Regelfall bei der KSt-Veranlagung für 2001 eine KSt-Minderung nach neuem Recht noch nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich verhindern, dass eine Ausschüttung in 2001für 2000 gleichzeitig eine KSt-Minderung nach altem und nach neuem Recht gleichzeitig auslöst (s Tz 35). Bei § 37 KStG hat er diese Konkurrenzsituation zu Lasten der Kö gelöst (s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 18); iRd § 38 KStG ist jedoch genau diese Konkurrenzsituation eingetreten (dazu s § 38 KStG Tz 22). Bei oGA in 2001für 2000 mindert sich die KSt 2000; bei oGA in 2002für 2001 mindert sich die KSt 2002. Vorabausschüttungen in 2001 sowie vGA und sonstige Leistungen können nicht zu einer KSt-Minderung führen (s Tz 6 und 23).

Bei der KSt-Veranlagung 2001 ist die Berücksichtigung einer KSt-Minderung nach § 37 KStG nur in den folgenden Sonderfällen denkbar:

a) in dem in R 59 Abs 3 S 2 KStR 2004 genannten Sonderfall der zweimaligen Umstellung des Wj (im VZ 2001),
b) bei Liquidationsraten, die in 2001 gezahlt werden (s § 40 Abs 4 S 4 KStG),
c) bei Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person gem § 10 UmwStG (dazu s § 36 KStG Tz 61).

Wie Frotscher (in F/M, § 37 KStG Rn 18) zutr ausführt, hat die ges Regelung die zeitliche Verschiebung der Realisierung des KSt-Guthabens zur Folge, nicht aber eine Verkürzung der 18-jährigen Übergangszeit.

Wegen des Auseinanderklaffens der in § 37 und § 38 KStG enthaltenen Regelungen zur erstmaligen KSt-Minderung und KSt-Erhöhung nach neuem Recht s § 38 KStG Tz 43.

 

Tz. 38

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

 

Beispiel:

 
   TEUR
Bestand des KSt-Guthabens zum 31.07.04 300
Zu versteuerndes Einkommen 05 (Wj 01.08.04–31.07.05) 400
KSt 25 % 100
oGA für das Wj 04/05 am 15.11.05 (also im Wj 05/06) 300
Die KSt für den VZ 05 ist festzusetzen (ohne KSt-Minderung) mit 100
Die KSt-Minderung (1/6 von 300 TEUR = 50 TEUR) ist erst bei der KSt-Festsetzung für 06 zu berücksichtigen, weil das Wj, in dem die oGA erfolgt (05/06), erst im VZ 06 endet. Auch das gesondert festzustellende KSt-Guthaben verringert sich erst auf den Schluss des Wj 05/06.
 

Tz. 39

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wie bereits erwähnt (s Tz 36 ff), setzt die KSt-Minderung voraus, dass die Ausschüttung erfolgt ist. Sie ist erfolgt, wenn sie bei der ausschüttenden Kö abgeflossen ist.

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