Tz. 310

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Aus § 20 Abs 5 EStG kann uE nicht hergeleitet werden, dass Dividenden immer mit dem Betrag als Eink aus KapV versteuert werden müssen, der aus dem prozentualen Anteil des AE am Nenn-Kap der Kap-Ges fließt (s Tz 200ff). So hat der AE bei Vorzugsaktien uU einen höheren Kap-Ertrag. § 20 Abs 5 S 2 EStG ist uE in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass dem AE der Anteil, aus dem die Dividende fließt, stlich zuzurechnen sein muss. Die Vorschrift äußert sich aber nicht dazu, ob aus dem Anteil die übliche oder eine Vorzugsdividende fließt. Wegen nicht dividendenberechtigter Aktien s Tz 200 und 303.

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