Tz. 50d

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 34 Abs 6d S 2 KStG wurde durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb und zur Änderung weiterer Ges dem Wortlaut des Abs 6d angefügt.

Nach § 34 Abs 6d S 2 KStG ist § 12 Abs 4 KStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung letztmals für den VZ 2020 anzuwenden. Nach § 12 Abs 4 KStG in der am 30.06.2021 geltenden Fassung galt das einer unbeschr stpfl Kö, die ihren Sitz in GB hat, nach dem sog Brexit das BV ununterbrochen zuzurechnen war, welches ihr bereits vor dem Austritt GB aus der EU zuzurechnen gewesen ist (s § 12 Tz 700ff).

Durch die Einfügung des § 8 Abs 1 S 4 KStG, der auf alle offenen Fälle anwendbar ist (s Tz 16), hat § 12 Abs 4 KStG keinen Anwendungsbereich mehr und konnte daher rückwirkend für VZ ab 2021 aufgehoben werden. Wegen weiterer Einzelheiten s § 12 KStG Tz 26d.

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