Tz. 14a

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Abs 4 ergänzt für doppelt ansässige Kö britischer Rechtsform den Abs 1 dahingehend, dass die Anwendung der Sitztheorie (s Tz 111f) infolge des Brexits stlich zu keiner Zurechnungsänderung (Rechtsträgerwechsel) hinsichtlich des dieser Kö im Austrittszeitpunkt zuzurechnenden BV führt (s Tz 34a u 700ff).

[1] § 12 Abs 4 KStG aufgehoben mit Wirkung zum VZ 2020 durch das Ges zur Abwehr von St-Vermeidung und unfairem St-Wettbewerb u zur Änderung weiterer Ges v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2056); zur letztmaligen Anwendung s § 34 Abs 6d S 2 KStG und zur Anwendung von § 8 Abs 1 KStG idF des vorgenannten Ges s § 34 Abs 3c KStG.

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