Tz. 51

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Verfolgung st-begünstigter Zwecke muss nach § 57 AO unmittelbar durch die Stiftung selbst oder eine ihr zuzurechnenden Hilfspers erfolgen. Dies ist auch in der Satzung festzulegen (s auch Anl 1 zu § 60 AO). Bei einer Förderstiftung nach § 58 Nr 1 AO kann nach Verw-Auff auf das Gebot der Unmittelbarkeit in der Satzung verzichtet werden (AEAO Nr 1 zu § 60). UE kann auch eine Förderstiftung iSd § 58 Nr 1 AO st-begünstigte Zwecke selbst verwirklichen und damit das Gebot der Unmittelbarkeit erfüllen. Erfüllt die Stiftung ihre Zwecke durch die Vergabe von Preisen und Stipendien, ist in diesen Fällen eine unmittelbare Zweckerfüllung gegeben (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 33, Stichwörter "Preisverleihungen" und "Stipendienvergabe"). Ausführlich zum Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 126ff.

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