Tz. 33

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet:

g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt.

Abfallbeseitigung

Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 AO) bzw (s Urt des BFH v 15.12.1993, BStBl II 1994, 314) als Maßnahme auch zur Erhaltung der Volksgesundheit und der Landschaftspflege; aber ng und nsb, wenn Gebiets-Kö diese hoheitliche Aufgabe auf hierzu gegründete Kap-Ges überträgt. Denn hoheitliche und gemeinnützige Zwecke sind nicht gleichzusetzen. Ausführlich s "Hoheitliche Aufgaben".

Abmahnvereine

Abmahnvereine sind uE ng und nsb, wenn der Verein als Verband zur Förderung gew Interessen iSv § 8 Abs 3 Nr 2 UWG (idF v 03.07.2004, BGBl I 2004, 1414) – im Gegensatz zu Verbraucherverbänden iSd § 8 Abs 3 Nr 3 UWG – tätig wird. Ebenso s Urt des FG MV v 28.09.1999 (DStRE 2000, 88 – rkr –) und s Vfg der OFD Rostock v 10.05.2001 (DStZ 2001, 605). UE ist insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit iSd § 55 AO anzunehmen.

Abrüstung

S "Friedensförderung".

ABS-Gesellschaften

ABS-Gesellschaften sind idR ng und nsb (s "Arbeitslosigkeitsbekämpfung" und ausführlich s Sproß, DStZ 1993, 545).

ADAC-Ortsclubs und -Sportclubs

ng und nsb, s "Motorsport".

Adoptionsvermittlungsstellen

Adoptionsvermittlungsstellen sind g und sb (s Vfg der OFD Hannover v 12.07.2000, StED 2000, 706). Hierzu auch s AdoptionsvermittlungsG v 22.12.2001 (BGBl I 2002, 304).

Akupunktur

Akupunktur ist g und sb, s Vfg der OFD Ddf v 25.06.1980 (DB 1980, 357).

Altenhilfe

Altenhilfe ist g und sb, s § 52 Abs 2 Nr 4 AO. Zum Begriff s § 71 SGB XII. Außerdem s "Seniorenhilfe".

Alternative Landwirtschaft

S "Biologisch-dynamische Landwirtschaft".

Alternatives Wohnen

S "Generationsübergreifendes Wohnen".

Altersfürsorge

S "Altenhilfe".

Altlastensanierung

Altlastensanierung ist als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 AO) g und sb.

Amateurfilmen

Amateurfilmen ist grds ng und auch nsb, s AEAO Nr 10 zu § 52.

Im Einzelfall kann aber die G und auch die Sb wegen der Förderung der Kunst oder Kultur in Betracht kommen (ebenfalls s AEAO Nr 10 zu § 52).

Amateurfotografie

Amateurfotografie ist grds ng und auch nsb, s AEAO Nr 10 zu § 52.

Im Einzelfall kann aber die G und Sb wegen der Förderung der Kunst in Betracht kommen (ebenfalls s AEAO Nr 10 zu § 52).

Amateurfunk

Amateurfunk ist g und sb (s § 52 Abs 2 Nr 23 AO und s AEAO Nr 10 zu § 52).

Auch s "CB-Funk" und "Freifunk".

Andenken an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer

Vereine zur Bewahrung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer sind g und sb (s § 52 Abs 2 Nr 10 AO). Hierunter fällt uE auch die Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten.

Anglervereine

  • Anglervereine können g und sb sein – wegen Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sofern keine Wettfischveranstaltungen stattfinden (s AEAO Tz 2.4 zu § 52). Der Verkauf von Angelkarten an Mitglieder ist ein ZwB, an Nichtmitglieder ein stpfl wG.
  • Casting- oder Turnierangelsport beinhaltet das Ziel- oder Weitwerfen mit dafür speziell geschaffenen Angelgeräten auf einem Rasenplatz. Obwohl Casting nicht olympisch ist, liegen uE die Merkmale des "Sports" iSd § 52 Abs 2 Nr 21 AO iVm AEAO Nr 7 zu § 52 vor. Dies setzt jedoch voraus, dass die Förderung des Sports zum Satzungszweck erhoben wird (s § 59 AO).

Aquarienkunde

Aquarienkunde ist g und sb (Aquarienkunde ist Tierzucht iSd § 52 Abs 2 Nr 23 AO lt AEAO Nr 11 zu § 52).

Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften

  • Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften, die Arbeitnehmer nur überlassen, sind ng und nsb.
  • Dagegen kommt die Anerkennung als g und sb in Betracht, wenn das Schwergewicht der Tätigkeit bei der Qualifizierung und therapeutischen Betreuung der Beschäftigten liegt. Der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ist dann stpfl wG (s Vfg der OFD Ffm v 18.07.1997, DB 1997, 2055).

Arbeitslosigkeitsbekämpfung

  • Arbeitslosigkeitsbekämpfung ist g und sb, wenn das Schwergewicht der Tätigkeit auf Berufsbildungsmaßnahmen, allgemeiner therapeutischer Betreuung und der Sozialarbeit liegt.
  • Arbeitslosigkeitsbekämpfung ist ng und nsb, wenn sich die Tätigkeit im Wes darauf beschr, Arbeitsleistungen auf dem Markt anzubieten, s Urt des Nds FG v 02.06.1983 (EFG 1984, 45 – rkr –); sowie Vfg der OFD Münster v 29.05.1985 (FR 1985, 409); und Vfg der OFD Koblenz v 03.10.1989 (ZKF 1990, 187).
  • Nach dem Urt des FG Ba-Wü v 21.01.1993 (EFG 1993, 462) – bestätigt durch das Urt des BFH v 26.04.1995 (BStBl II 1995, 767) – stellt die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen durch Therapiemaßnahmen und Wiederheranführung an geregeltes Arbeiten Wohlfahrtspflege dar.

Arbeitsmedizinische Zentren

Arbeitsmedizinische Zentren der Berufsgen stellen einen BgA dar, der ng und auch nsb ist (s Erl des Fin-Min Nds v 11.07.1978).

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz ist g und sb s § 52 Abs 2 Nr 12 AO.

Ärztliche Notfallpraxen

Ärztliche Notfallpraxen in Vereinsform s...

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