Tz. 43

Stand: EL 64 – ET: 10/2008

Wird bei einer Kap-Ges, an der (originäre oder quotal stverstrickte derivative) einbringungs­geborene Anteile bestehen, eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umwandlung von Rücklagen in Nenn-Kap) vorgenommen, so gelten die jungen Anteile (ebenso) als einbringungsgeborene Anteilen mit dem identischen St-Verstrickungsgrad (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 153 und zuletzt s Urt des BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 533 unter II. 7.).

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