Tz. 153

Stand: EL 74 – ET: 04/2012

Wird bei einer Kap-Ges oder Genossenschaft, an der einbringungsgeborene Anteile bestehen, eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umwandlung von Rücklagen in Nenn-Kap) vorgenommen, so gelten die jungen Anteile (ebenso) als Anteile, die durch eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG erworben worden sind (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 21.16). Die Verteilung der stillen Reserven im "Status" des § 21 UmwStG aF auf Neu- und Altanteile führt mangels Veräußerung iSd § 21 Abs 1 UmwStG aF nicht zu einem Realisierungstatbestand (auch die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG aF sind nicht gegeben). Daher führt der Anfall der neuen Anteile bei den AE nicht zu einer Versteuerung (s Urt des FG Münster v 27.04.1995, EFG 1995, 1033, rkr). Die Neuanteile sind jedoch mit ihrer Substanz genauso stverstrickt, wie es auch die Altanteile sind. Als AK der vor der Erhöhung des Nenn-Kap erworbenen Anteile und der auf sie entfallenden neuen Anteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die AK der vor der Kap-Erhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile nach dem Verhältnis der Anteile am Nenn-Kap verteilt werden (s § 3 KapErhStG; zur Verteilung der AK, wenn die Altanteile zu vd Zeitpunkten mit unterschiedlichen AK erworben worden sind, s Täske, in Blümich, EStG, § 3 KapErhStG Rn 6).

Waren die Altanteile bei dem AE sowohl nach § 21 UmwStG aF als auch nach anderen Vorschriften stverstrickt, sind die aus der Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln hervorgehenden neuen Anteile in demselben Verhältnis stverstrickt (s W/M, § 21 UmwStG Rn 52; ebenso im Grundsatz die Fin-Verw, s UmwSt-Erl 2011, Rn 22.46).

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