3.10.1 Vereinfachter Zuwendungsnachweis in Katastrophenfällen

 

Tz. 185

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 50 Abs 4 S 1 Nr 1 Buchst a EStDV genügt für den Spendenabzug der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den die obersten Fin-Beh der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkto einer inl jur Pers d öff Rechts, einer inl öff Dienststelle oder eines inl amtl anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschl seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden. Der vereinfachte Zuwendungsnachw gilt für Zuwendungen zu allen begünstigten Zwecken, zB den Wiederaufbau von Schulen, Kindergärten usw (s BT-Drs 16/5200, 18). Nach dem Wortlaut gilt der vereinfachte Zuwendungsnachw nur für inl Zuwendungsempfänger, nicht jedoch für Empfänger im EU-/EWR Ausl (hierzu s Tz 132ff). Nach § 50 Abs 8 EStDV gilt insoweit ab 2017 anstelle der Belegvorlage- die Belegvorhaltepflicht. Hierzu s Tz 184.

 

Tz. 186

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine betragsmäßige Begrenzung besteht für den vereinfachten Zuwendungsnachw in Katastrophenfällen nicht. Nach Auff der Fin-Verw muss nicht bei jedem Katastrophenfall ein besonderes Sonderkto eingerichtet werden. Es genügt, wenn die oa Zuwendungsempfänger ein Sonderkto für Katastrophenfälle vorhalten und – je nach Ereignis – unter Angabe eines bestimmten Stichwortes zu Spenden auf dieses Kto aufrufen.

3.10.2 Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Zuwendung von Kleinbeträgen

 

Tz. 187

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Zuwendung von Kleinbeträgen genügt nach § 50 Abs 4 S 1 Nr 2 EStDV aus Vereinfachungsgründen anstelle einer von der Kö ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Der maßgebliche Kleinbetrag betrug bis einschl VZ 2 020 200 EUR und wurde durch Art 6 des JStG 2020 mit Wirkung ab dem VZ 2021 auf 300 EUR erhöht.

Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn

  1. der Empfänger der Zuwendung eine inl jur Pers d öff Rechts oder eine inl öff Dienststelle ist, oder
  2. der Empfänger eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG ist, wenn der st-begünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der KSt (= "Anerkennung" als st-begünstigte Kö) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sind (zur Notwendigkeit eines solchen Belegs s ebenso Beschl des Hess FG v 21.09.2006, Az: 3 V 3462/05). Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Dieses vereinfachte Verfahren steht – bei Erfüllen der oa Voraussetzungen – allen st-begünstigten Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG offen.

Nach dem Wortlaut gilt der vereinfachte Zuwendungsnachw nur für inl Zuwendungsempfänger, nicht jedoch für Empfänger im EU-/EWR-Ausl (hierzu s Tz 132ff), da diese die in dem Beleg erforderlichen Angaben über ihre StBefreiung nicht machen können.

Zuwendungen über Kleinbeträge können auch in eine Sammelbestätigung aufgenommen werden (s Vfg der OFD Magdeburg v 18.09.2012, ESt-Kartei, § 10b Fach 1 Karte 10). Der Betrag von 200 EUR bzw 300 EUR bezieht sich uE auf die einzelne Zuwendung und nicht auf die Summe der innerhalb eines VZ an einen begünstigten Empfänger geleisteten Zahlungen.

Nach § 50 Abs 8 EStDV gilt insoweit ab 2017 anstelle der Belegvorlage- die Belegvorhaltepflicht. Hierzu s Tz 184. Zur Frage, ob der vereinfachte Zuwendungsnachw auch bei "Rückspenden" (s Tz 222) gilt, s Rausch/Meirich (DStR 2017, 2769).

3.10.3 Art und Inhalt der Buchungsbestätigung

 

Tz. 188

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich zB um den Kto-Auszug oder auch um eine sonstige Bestätigung des Kreditinstituts handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kto-Nummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tats Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Auch eine elektronische Buchungsbestätigung wie zB der PC-Ausdruck beim Online-Banking reicht als Nachw aus (s Schr des BMF v 19.09.2005, BStBl I 2005, 871 Rn IV.2 und s Vfg der OFD Ffm v 08.02.2006, DB 2006, 530). Wird die Zuwendung an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-begünstigte Kö geleistet, muss zusätzlich zur Buchungsbestätigung – also zB auch zusätzlich zu einem PC-Ausdruck beim Online-Banking – auch der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg mit den Angaben über die Freistellung von der KSt aufbewahrt werden, da diese Angaben nur aus diesem Beleg ersichtlich sind. Zum Vertrauensschutz beim vereinfachten Zuwendungsnachw s Tz 253.

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