Tz. 27

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Mit dem KreditzweitmarktförderungsG 2023 wurde § 4h Abs 1 S 3 Hs 2 EStG ergänzt. Danach entsteht ein EBITDA-Vortrag auch nicht in Wj, in denen die Zinserträge höher als die Zinsaufwendungen sind. Bisher war die Entstehung eines EBITDA-Vortrags ausdrücklich ges nur in Wj ausgeschlossen, in denen die Zinsschranken-Grundregel aufgr eines einschlägigen Ausnahmetatbestands iSd § 4h Abs 2 EStG keine Anwendung fand. Übersteigen die Zinsaufwendungen die Zinserträge in einem Wj nicht, treten die Rechtsfolgen des § 4h Abs 1 S 1 EStG ebenfalls nicht ein, so dass uE auch in diesen Fällen die Entstehung eines EBITDA-Vortrags vom Ges-Geber nicht beabsichtigt war (glA s Förster in Gosch, 4. Aufl, § 8a KStG Rn 95; hierzu auch s § 8a KStG Tz 240b). Da die Ges-Begr (s BT-Drs 20/9782, 192) auf den klarstellenden Charakter der Ergänzung hinweist, wird diese Auff bestätigt. Grotherr hält diese Begr in Anbetracht der bisher fehlenden ausdrücklichen ges Regelung für irreführend (DStZ 2023, 713, 718; glA Wagner/Herbst, DB 2023, 2330, 2335). Bisher wurde tw die Auff vertreten, dass ein verrechenbares EBITDA in Wj, in denen die Zinsaufwendungen aufgr übersteigender Zinserträge in voller Höhe abzb sind, entsteht (s Rödder, DStR 2010, 529; Schänzle/Mattern in Sch/F, § 8a KStG Rn 638; Liekenbrock, DB 2012, 2488, 2490; Fischer, DStR 2012, 2000, 2002; Bohn/Loose, DStR 2011, 241, 243; und s Frotscher in F/G, § 4h EStG Rn 53e). Grotherr sieht in § 4h Abs 1 S 3 Hs 2 EStG nF eine krisenverschärfende Wirkung der Zinsschranke (s DStZ 2023, 713, 723).

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