Tz. 42

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 38 Abs 2 S 1 KStG erhöht sich die KSt des VZ, in dem das Wj endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag (des EK 02) iSd Abs 1 als verwendet gilt. Nach dem S 2 des § 38 Abs 2 KStG verringert die KSt-Erhöhung den Teilbetrag EK 02 bis zu dessen Verbrauch. Wegen der Frage, in welchem Jahr eine KSt-Erhöhung in der H-Bil die ausschüttbaren Rücklagen beeinflusst, gelten die Ausführungen s § 37 KStG Tz 37 entspr.

Die in § 38 Abs 2 KStG fehlende Aussage, wonach ein Teilbetrag des EK 02 höchstens als verwendet gilt, soweit er den von ihm abzuziehenden KSt-Erhöhungsbetrag übersteigt (dazu s Tz 25), findet sich in dem Schr des BMF v 06.11.2003 (BStBl I 2003, 575, Rn 47).

Damit sind die in § 38 KStG geregelten Rechtsfolgen die gleichen, die während der zeitlichen Geltung des Anrechnungsverfahrens bei der Ausschüttung von EK02 eingetreten sind. Wassermeyer (DK 2005, 424, 426) weist zutr darauf hin, dass sich eine KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 2 KStG nur bei Leistungen ergeben kann, die beim AE Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG auslösen.

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