Tz. 25

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Im Wortlaut des § 38 KStG nicht angesprochen ist die Begrenzung der Verwendung von EK 02 auf 7/10 von dessen Bestand. Eine solche Regelung ist zwingend, weil das EK 02 gem § 38 Abs 2 S 2 KStG auch um die KSt-Erhöhung verringert wird. Statt die EK 02-Verwendung gem § 38 Abs 1 S 4 KStG auf 7/10 der Leistung zu begrenzen, hat der Gesetzgeber des UntStFG den § 38 Abs 2 S 2 KStG dahingehend erweitert, dass die KSt-Erhöhung das EK 02 nur bis zu dessen Verbrauch verringert (dazu s Tz 42). Nach dem Einf-Schr des BMF (s Schr des BMF v 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rn 47) erfolgt auch im neuen Recht eine solche Begrenzung der EK-02 Verwendung (s Dötsch/Pung, DB 2003, 2514, 2515).

 

Beispiel:

 
Bestände zum 31.12.2005:
Neutrales Vermögen 80 TEUR
EK 02 100 TEUR
Stliches Einlagekonto 90 TEUR
Nenn-Kap 70 TEUR
GA in 2006 230 TEUR

Nach § 38 Abs 1 S 4 KStG gilt das EK 02 zunächst inges, dh iHv 100 TEUR, als verwendet.

Nach dem Entw des Einf-Schr des BMF ist die GA jedoch nur mit 7/10 von 100 TEUR = 70 TEUR mit dem EK 02 zu verrechnen. Zusätzlich ist noch die KSt-Erhöhung (3/7 von 70 TEUR = 30 TEUR) vom EK 02 abzuziehen.

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