3.1 Allgemeines

 

Tz. 3

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Mit der Vorschrift des § 8 Abs 9 KStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bei einer Eigengesellschaft keine größeren Möglichkeiten der Ergebnisverrechnung eintreten zu lassen als bei der Ausübung der selben Tätigkeiten(en) der jur Pers d öff Rechts in der "Rechtsform" von BgA (s BT-Drs 16/11108, 34). Zu diesem Zweck wird die wirtsch Tätigkeit von Eigengesellschaften, auf die § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG anzuwenden ist (hierzu s Tz 4), in vd "Sparten" aufgeteilt. Die Annahme einer Sparte setzt – wie die Berücksichtigung eines Dauerverlustgeschäfts iSd § 8 Abs 7 KStG – keine abgrenzbare betriebliche Struktur (zB einen Teilbetrieb) voraus (s Gosch, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044e, und s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1885), sondern ist tätigkeitsbezogen vorzunehmen (hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 26ff). Für jede dieser Sparten wird der GdE getrennt ermittelt. Ein Verlust-Rück- oder -Vortrag ist nur innerhalb der jeweiligen Sparte möglich. Dadurch soll zum einen erreicht werden, dass die Ergebnisse aus Gewinn- und Verlusttätigkeiten des lfd VZ nur in dem gleichen Umfang miteinander verrechnet werden können, wie dies bei BgA möglich wäre. Zum anderen soll – ebenfalls wie bei BgA – ein Verlustabzug über die Grenzen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs hinweg nicht zugelassen sein.

Das FG BB (s Urt v 14.03.2017, EFG 2017, 856; Rev-Az: I R 25/17) sieht die Vorschrift als verfassungskonform an, auch wenn sie dazu führt, dass die in der Vergangenheit erworbenen und bestandskräftig festgestellten Verlustvorträge weitgehend entwertet werden (hierzu s Tz 28ff), hat es jedoch offengelassen, ob die Spartenrechnung auch dann noch verfassungskonform wäre, wenn sie zu einem endgültigen Untergang der festgestellten Verluste führen würde.

Zur Anwendung des § 8 Abs 9 KStG in Organschaftsfällen s Tz 29a ff, in Fällen der Beteiligung einer Kap-Ges an einer Pers-Ges s Tz 30c.

Das BMF hat in seinem Schr v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) ausführlich zur Anwendung der Vorschrift Stellung genommen.

3.2 Voraussetzungen für die Anwendung der Spartenrechnung

 

Tz. 4

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

§ 8 Abs 9 KStG ist nach S 1 der Vorschrift anzuwenden, wenn für eine Kap-Ges § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG zur Anwendung kommt. § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG kommt bei einer Kap-Ges zur Anwendung, wenn sie (bzw ihre AE) die pers Voraussetzungen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG erfüllen (hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 55ff) und die KapGes (mindestens) ein Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 7 S 2 KStG ausübt (hierzu s § 8 Abs 7 KStG Tz 19ff). Übt die Kap-Ges zwar ein derartiges Dauerverlustgeschäft aus, auf das wegen der zeitlichen Anwendungsregelung des § 34 Abs 6 S 5 KStG idF des JStG 2009 § 8 Abs 7 KStG jedoch (noch) nicht anzuwenden ist (s § 8 Abs 7 KStG Tz 70), so folgt aus der Nichtanwendung des § 8 Abs 7 KStG, dass auch § 8 Abs 9 KStG (noch) nicht anzuwenden ist (s Urt des FG Ddf v 30.06.2017, EFG 2017, 1370; Rev-Az: I R 55/17). Zur Aufteilung eines zum 31.12.2008 festgestellten Verlustes, wenn ab 2009 kein Dauerverlustgeschäft mehr durchgeführt wird, s Tz 37.

Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 66) ist § 8 Abs 9 KStG dagegen nur anzuwenden, wenn für die Kap-Ges § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG zur Anwendung kommt und diese

(ebenso s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, § 8 Rn 940).

Die Verw-Auff, die verlangt, dass die Kap-Ges mehr als eine Tätigkeit ausübt, greift uE (unter Berücksichtigung des Ges-Wortlauts) zu weit. Man kann zwar argumentieren, dass im Fall einer einzigen Tätigkeit eine Sparten-Trennung, also eine getrennte Ermittlung des GdE für vd Tätigkeitsbereiche (hierzu s Tz 16ff), gar nicht stattfindet (zust s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1884). Das selbe gilt jedoch für einen Fall, in dem in der Kap-Ges zB der ÖPNV (Dauerverlustgeschäft) und der Versorgungsbetrieb (Gewinngeschäft) betrieben werden, die zwingend zu einer Sparte zusammenzufassen sind (s Tz 5), für die also auch keine getrennte Ermittlung des GdE durchzuführen ist. Für diesen Fall sieht die Verw-Regelung jedoch die Anwendung des § 8 Abs 9 KStG vor. IÜ beinhaltet die Anwendung des § 8 Abs 9 KStG nicht nur die getrennte Ermittlung des GdE, sondern auch die Verlustfeststellung für jede einzelne Sparte (s Tz 28ff). UE ist daher im Falle einer "Ein-Sparten-Dauerverlust-Gesellschaft" der Verlust nicht für die "Kap-Ges X", sondern für die "Sparte Y der Kap-Ges X" festzustellen.

Übt die Kap-Ges ausschl gewinnträchtige oder neben solchen nur nicht begünstigte dauerdefizitäre Tätigkeiten aus, liegt kein Anwendungsfall des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG und damit auch keiner des § 8 Abs 9 KStG vor; eine Spartenrechnung ist nicht erforderlich, da die Er...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge