Tz. 19

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zum Begriff des wG s § 14 AO; außerdem s § 5 Abs 1 Nr 5 KStG Tz 13 mwHinw.

Zur Abgrenzung zur – st-unschädlichen – Vermögensverwaltung s § 5 Abs 1 Nr 5 KStG Tz 14 mwHinw.

Nach § 5 Abs 1 Nr 16 S 4 KStG ist die St-Befreiung ausgeschlossen für wG, die nicht ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet sind.

Für diese wG ergibt sich also (nur) eine partielle St-Pflicht.

 

Tz. 20

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 16 S 4 KStG macht eine Abgrenzung zwischen den ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichteten und den anderen wG erforderlich.

Für die Beantwortung der Frage, ob ein wG ausschl auf die Erfüllung der begünstigten Aufgaben gerichtet ist, kann uE mangels ges Verweisung nicht auf den Begriff des ZwB iSd § 65 AO zurückgegriffen werden. Vielmehr können uE nur die Kriterien zur Auslegung des § 65 Nr 1 AO herangezogen werden. Diese Vorschrift verlangt als eine der Voraussetzungen für die Annahme eines ZwB bei gemeinnützigen Kö, dass der wG "in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die stbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Kö zu verwirklichen".

Im Übrigen ist der Umstand, dass durch einen wG Mittel für den stfreien Bereich beschafft werden sollen, ist nicht ausreichend, um einen "stunschädlichen" wG annehmen zu können (dies entspr der Rechtslage bei gemeinnützigen Kö, s Urt des BFH v 30.11.1995, BStBl II 1997, 189).

 

Tz. 21

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zu den Einkunftsarten der wG, für die partielle St-Pflicht eintritt, s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 244 mwHinw, zur Einkommensermittlung s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 245 – 249 mwHinw.

 

Tz. 22

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Das Einkommen der wG, für die partielle St-Pflicht eintritt, unterliegt seit dem VZ 2008 dem regulären KSt-Satz des § 23 Abs 1 KStG von 15 %.

 

Tz. 23

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Hinsichtlich der wG, für die partielle St-Pflicht eintritt, besteht für Gewinne, die nicht den Rücklagen des wG zugeführt werden, KapSt-Pflicht gem § 20 Abs 1 Nr 10 Buchstb S 4 EStG. Hierzu s Einf § 5 KStG Tz 7; außerdem s § 5 Abs 1 Nr 5 KStG Tz 44 – 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge