Tz. 13

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 5 Abs 1 Nr 5 S 1 KStG darf der Zweck des Verbandes nicht auf einen wG gerichtet sein. Nahc dem BFH-Urt v 13.12.2018, BStBl II 2019, 460, kann ein Berufsverband iSd § 5 Abs1 Nr5 KStG entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte iRe wG nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt. Nach Auff des BFH darf der Zweck des Berufsverbands – wie in § 5 Abs1 Nr5 S 1 KStG zudem ausdrücklich angeordnet – nicht auf einen wG "gerichtet" sein. Wird ein derartiger Geschäftsbetrieb demggü nur als Nebentätigkeit unterhalten, ohne Verbandszweck zu sein, ist dies für die StFreiheit dem Grunde nach unbeachtlich, da sie dann nur im Umfang dieser Nebentätigkeit ausgeschlossen ist (§ 5 Abs1 Nr5 S 1, 2 Buchst a KStG).

Zum Begriff des wG s § 14 AO. Zu den bei Berufsverbänden insbes in Betracht kommenden wG s R 5.7 Abs 46 KStR. Außerdem hinsichtlich der Behandlung von Rechtsberatung und Prozessvertretung im Bereich der Berufsausübung für die Mitglieder als wG s rkr Urt des FG München v 02.06.2000 (EFG 2000, 1146).

Für Haus- und Grundbesitzervereine s R 8.12 KStR (die dortige Pauschalregelung gilt uE auch für als Berufsverbände iSd § 5 Abs 1 Nr 5 KStG anerkannte Haus- und Grundbesitzervereine; glA s Urt des FG He v 20.11.2003, EFG 2005, 561). Auch der Verkauf von Formularen und Broschüren stellt einen wG dar (s Urt des FG He v 20.11.2003, EFG 2005, 561).

 

Tz. 14

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Zur Abgrenzung zur Vermögensverwaltung s R 5.7 Abs 5 KStR; R 15.7 EStR; sowie BMF-Schr v 01.04.2009 (BStBl I 2009, 515). Eink aus KapV können nicht aufgr der Vorschrift des § 5 Abs 2 Nr 1 KStG als Eink eines wG angesehen werden, da diese Vorschrift nur Bedeutung für den St-Abzug bei Eink hat, die außerhalb eines wG erzielt werden.

Zur Frage, ob die Beteiligung eines Berufsverbands an einer Kap-Ges oder einer Pers-Ges Vermögensverwaltung oder wG ist, s R 5.7 Abs 5 S 3 KStR und H 5.7 KStR 2015 und die dort genannte Rspr.

 

Tz. 15

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der BFH hat mit Urt v 25.08.2010 (BFH/NV 2011, 312) zur stlichen Beurteilung der Beteiligung eines stfreien Berufsverbands an einer Kap-Ges wie folgt entschieden:

Nach Auff der Rspr und der Fin-Verw (vgl R 5.7 Abs 5 KStR) ist die Beteiligung einer von der KSt befreiten Kö an einer Kap-Ges grds der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Eine andere Beurteilung kann dann in Betracht kommen, wenn die Kö über eine Zusammenfassung mehrerer Beteiligungen in einer Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibt ("geschäftsleitende Holding") oder in anderer Weise entsch Einfluss auf die Geschäftsführung der Kap-Ges ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allg wirtsch Verkehr teilnimmt (= Annahme eines stpfl wG).

 

Tz. 16

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei GA (Dividenden) der Tochter-Kap-Ges an den Berufsverband ist wie folgt zu unterscheiden:

 

Tz. 17

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Vom BFH wurden im Urt v 25.08.2010 (aaO) folgende wichtige Aussagen getroffen:

  • Die Beteiligung einer von der KSt befreiten Kö an einer Kap-Ges ist auch bei einer 100 %-igen Beteiligung grds der Vermögensverwaltung zuzurechnen.
  • Eine st-befreite Kö kann aufgr Annahme einer Betriebsaufspaltung einen wG begründen, wenn sie mehrheitlich an einer Kap-Ges beteiligt ist (personelle Verflechtung) und dieser wes Betriebsgrundlagen (sachliche Verflechtung) überlässt.
  • Eine GmbH führt ihren Namen grds aus eigenem Recht. Die Überlassung einer wes Betriebsgrundlage (Namensrecht) liegt daher bei Namensidentität von Kap-Ges und Gesellschafter nicht vor.
  • Das Logo eines Berufsverbands begründet regelmäßig kein Markenrecht.
  • Werden einer GmbH bestimmte wirtsch Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Satzungszweck ihres Gesellschafters (Berufsverband) als eigener Unternehmensgegenstand übertragen, wird hierdurch keine Betriebsaufspaltung mittels Überlassung einer Geschäftschance begründet.
 

Tz. 18

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

 

Hinweise:

(1) Die vorstehenden Grundsätze sind zwar zu wG von Berufsverbänden entwickelt worden (s R 5.7 Abs 5 KStR). Da der Begriff des wG einheitlich zu beurteilen ist, ist es gerechtfertigt, diese Grundsätze auch auf wG st-begünstigter Einrichtungen anzuwenden (s AEAO zu § 64 Tz3).
(2) Zum Erhalt der StBefreiung eines Berufsverbands nach § 5 Abs 1 Nr 5 Satz 1 KStG bzw einer st-begünstigten Kö...

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