Tz. 195

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für die Rechtspraxis der Besteuerung beschr Stpfl ist das AStG nur selten von Belang:

 

Tz. 196

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für die Besteuerung von beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen iSd § 2 Nr 1 KStG ist (nur) § 1 AStG (Erster Teil betr internationale Verflechtungen) von Bedeutung, weil nach dem Ges-Wortlaut die Eink von Stpfl – also ohne Unterscheidung, ob es sich um eine natürliche oder eine jur Person handelt bzw ob die unbeschr oder die beschr St-Pflicht vorliegt – unter den dort genannten Voraussetzungen zu berichtigen sind.

Der Zweite Teil (§§ 25 AStG betr den Wohnsitzwechsel in niedrig-besteuernde Gebiete) findet ebenso wie der Dritte Teil (§ 6 AStG betr die Behandlung wes Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausl) nur auf natürliche Personen Anwendung. Der Vierte Teil (§§ 7–14 AStG betr die Beteiligung an ausl Zwischengesellschaften) ist nur bei unbeschr St-Pflicht anzuwenden. Der Fünfte Teil (§ 15 AStG betr Familienstiftungen) ist nach seinem Zweck und den dort genannten Voraussetzungen auf beschr KStpfl ebenfalls regelmäßig nicht anwendbar.

 

Tz. 197

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für die Anwendung des § 1 AStG kommen von den beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen des § 2 KStG nur solche iSd Nr 1 der Vorschrift in Betracht. Die in § 2 Nr 2 KStG genannten beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen fallen schon deshalb nicht unter das AStG, weil sich deren beschr St-Pflicht allein auf die inl Eink bezieht, die einem St-Abzug unterliegen.

Bei den beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG ist die Anwendung des § 1 AStG nur dann möglich, wenn iR einer die beschr St-Pflicht begründenden Einkunftsart des § 49 EStG (s Tz 29–94) auch Geschäftsbeziehungen zum Ausland bestehen. Dies dürfte regelmäßig nur der Fall sein, wenn im Inl eine BetrSt unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Geschäftsbeziehungen zum Ausl liegen daher zB vor bei Geschäften zwischen der inl BetrSt eines beschr KStpfl und der ausl BetrSt eines ihm nahe stehenden anderen beschr Stpfl. Solche Geschäftsbeziehungen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 AStG korrigiert werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 1 AStG gegenüber anderen Korrekturvorschriften (zB § 8 Abs 3 KStG) subsidiär ist (s Urt des BFH v 17.02.1993, BStBl II 1993, 457 und v 09.11.1988, BStBl II 1989, 510).

 

Tz. 198

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Eine Gewinnkorrektur einer inl BetrSt einer ausl Kö konnte urspr im Verhältnis zum Stammhaus nicht nach § 1 AStG erfolgen, weil Stammhaus und BetrSt unselbständige Teile desselben Unternehmens darstellen, die untereinander rechtlich keine Geschäftsbeziehungen iSd § 1 AStG unterhalten können. Dies bedeutete indes noch nie, dass in diesem Bereich keine Korrekturen möglich sind. Vielmehr fanden hier immer schon die Grundsätze der Gewinnabgrenzung zwischen BetrSt (s Tz 98) Anwendung, die der Sache nach ebenfalls grds dem Fremdvergleichsgrundsatz folgen. Ab 2013 sind zudem durch § 1 Abs 5 AStG auch diese Fälle in den Anwendungbereich der Vorschrift aufgenommen und iSd des sog AOA geregelt worden (s IntGA Tz 1210ff).

 

Tz. 199–203

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

vorläufig frei

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