Tz. 29

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der beschr StPflicht unterliegen nur solche Eink aus einer L + F (§ 13 EStG), die im Inl betrieben wird. Dies setzt voraus, dass die bewirtschafteten Ländereien im Inl belegen sind. Hofgebäude und Inventar können im Ausl liegen und die Leitung vom Ausl aus erfolgen (s Urt des BFH v 17.12.1997, DB 1998, 857). Es kann sich auch um gepachtete Flächen oder die Bewirtschaftung aufgr sonstiger Nutzungsberechtigungen handeln. Zu den inl Eink rechnen auch die Gewinne aus der Veräußerung eines inl l + f Betriebs (§ 14 EStG).

 

Tz. 30

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wird die L + F nicht selbst betrieben, sondern verpachtet, so sind die Verpachtungserträge grds inl Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 6 EStG. Handelt es sich bei dem Verpachtungsbetrieb jedoch um einen vom beschr Stpfl bislang selbst unterhaltenen Betrieb, so gilt dies nur, wenn zuvor die Betriebsaufgabe erklärt wurde (s Urt des BFH v 13.11.1963, BStBl III 1964, 124, und v 12.04.1978, BStBl II 1978, 494). Nach der Aufgabeerklärung werden ab 2009 idR gew Eink erzielt, s Tz 84.

 

Tz. 31

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Aufgrund von DBA ergeben sich keine Einschränkungen des inl Besteuerungsrechts, weil grds das Belegenheitsprinzip Anwendung findet (s Art 6 OECD-MA).

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