Tz. 84

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Vorschrift hatte bis einschließlich VZ 2008 angesichts zahlreicher ausl Kö mit inl Grundbesitz große praktische Bedeutung. Nunmehr können nur noch wenige ausl KSt-Subjekte (s Tz 57) Eink iSd Nr 6 erzielen, weil Vermietungseink ab VZ 2009 bei ausl Kö, die mit solchen iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG vergleichbar sind (Regelfall, s Tz 56), zumindest unter Nr 2 Buchst f S 4 (vor 2023: S 3) fallen (s Tz 53–63c). Dementspr wurde in Nr 6 durch das JStG 2009 ein ausdrücklicher Vorrang der Nr 1–5 eingefügt.

Nach dieser Vorschrift sind Eink iSd § 21 EStG unter folgenden Voraussetzungen inl Eink:

 
WG Voraussetzung
Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile befindet sich im Inl (Belegenheit im Inl)
Schiffe Eintragung in ein inl Schiffsreg
Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zB Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht) Eintragung in ein inl öff Buch oder Reg (zB Grundbuch)
Sachinbegriffe (iSd § 21 Abs 1 Nr2 EStG) befindet sich im Inl (Belegenheit im Inl)
Rechte, die nicht den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Gründstücken unterliegen
  • zeitlich begrenzte Überlassung und
  • Eintragung in ein inl öff Buch oder Register (zB Patent-, Gebrauchsmuster- oder Markenschutzreg) oder Verwertung in einer inl BetrSt (auch des Vergütungsschuldners, s Urt des BFH v 05.11.1992, BStBl II 1993, 407) oder einer anderen Einrichtung, s aber Tz 63c
 

Tz. 85

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Eink aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten iSd § 49 Abs 1 Nr 6 EStG – die gleichlautend definiert sind wie in Abs 1 Nr 2 Buchst f, s Tz 5, 63b, 63c, welche insofern hier gleichermaßen gelten – unterliegen dem St-Abzug iHv früher 20 %, ab VZ 2008 bei beschr stpfl Kö 15 % (s § 50a Abs 1 Nr 3, Abs 2 S 1 [vor 2009: Abs 4 S 1 Nr 3] EStG), idR mit Abgeltungswirkung. Bis 2008 galt dies auch für Sachinbegriffe (ab 2009 ist die Vermietung beweglicher Sachen nicht mehr in § 50a Abs 1 Nr 3 enthalten, s Tz 134). Die übrigen inl Eink aus V + V sind zu veranlagen. Zu all diesen Eink ist Folgendes hervorzuheben:

 

Tz. 85a

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Da § 8 Abs 2 KStG für ausl Kö nicht gilt (s Tz 15, 23), erzielen diese bei der Vermietung inl Immobilien grds Überschuss-Eink. Ab 2009 sind diese Eink für die meisten ausl Kö jedoch wegen § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f gew (s Tz 53 ff, s Tz 84). Nach DBA besteht für solche Eink immer ein dt Besteuerungsrecht (s Art 6 MA).

 

Tz. 85b

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nr 6 ist jedoch nicht nur für Immobilien relevant, sondern auch eine wichtige ges Basis für den St-Abzug bei Lizenzgebühren und ähnlichen zeitlich begrenzten Rechteüberlassungen gem § 50a Abs 1 (vor 2009: Abs 4) Nr 3 EStG (s Tz 130 ff; zur Überlassung von Software und Datenbanken schon s Tz 63b, zu Know-how und Ähnlichem s Tz 92 ff). Für Kö übernimmt allerdings ab 2009 idR § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG diese Funktion (s Tz 53 ff, s Tz 84). Der Tatbestand der Nr 6 gleicht in Bezug auf die zur Nutzung überlassenen WG der Nr 2 Buchst f (s Tz 53ff); auch der durch das JStG 2022 eingefügte S 2 findet sich gleichlautend dort (s dazu schon Tz 63c). Die St-Abzugspflicht setzt das Vorliegen einer beschr StPflicht zwingend voraus (Klammerverweis in § 50a Abs 1 Nr 3 EStG auf § 49 Abs 1 Nr 2, 3, 6 und 9 EStG). Daher begrenzen Einschränkungen der Tatbestandsmäßigkeit der beschr StPflicht auch die Pflichten gem § 50a Abs 1 Nr 3 EStG, auch wenn dessen übrige Voraussetzungen vorliegen (so insbes gegeben im Anwendungsbereich der Neuregelung der sog Reg-Fälle, s Tz 63c). Die Nr 6 bildet zusammen mit der inhaltlich Nr 2 Buchst f Unterbuchst aa den praxiswichtigsten Bereich derjenigen Tatbestände, die dem St-Abzug unterfallen. Im Übrigen erscheint dazu folgendes erwähnenswert, ua vor dem Hintergrund, dass Veräußerungen nicht den Tatbestand des St-Abzugs erfüllen: Ein Recht iSd § 50a Abs 1 (vor 2009: Abs 4) Nr 3 EStG liegt unproblematisch vor, wenn dieses in ein einschlägiges Patent- oder ähnliches Reg eingetragen ist. Dies ist aber nicht Voraussetzung des § 50a Abs 1 Nr 3 EStG und die Unterscheidung zum bloßen sog Know-how (dessen Überlassung nur unter § 49 Abs 1 Nr 9 EStG fallen kann, s Tz 58, dessen Überlassung aber ebenfalls ggf dem St-Abzug unterliegt) kann insbes schwierig sein, wenn ein Urheberrechtsschutz in Betracht kommt (zB str bei CAD-Dateien, s Middendorf/Sixt, IStR 2021, 61). Kein Recht idS (und auch kein know-how iSd § 49 Abs 1 Nr 9 EStG) wird hingegen überlassen bei Werbung in Internet-Suchanfragen, in Social Media und sonstiger Online-Werbung (BMF-Schr v 03.04.2019, BStBl I 2019, 256; dazu Reichl/Wiedmann, FR 2019, 201). Als Inl-Bezug ist – wenn nicht schon eine Eintragung in ein inl (nicht: internationales) öffentliches Buch oder Reg (zB Markenschutzreg) vorliegt (sog Reg-Fälle, aber dazu s Tz 63c) – für Nr 6 die Verwertung "in einer inl BetrSt oder in einer anderen Einrichtung" erforderlich. Entgegen dem ersten Eindruck sind hiermit BetrSt/Einrichtungen nicht des Rechteüberlassers, sondern vorrangig desjenigen g...

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