Tz. 26

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die RfdV ist hr-lich für Verluste zu bilden, mit denen nach dem Abschlussstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (s § 341e Abs 2 Nr 3 HGB). Nach § 31 Abs 1 Nr 2 RechVersV ist sie für die einzelnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts zu bilden. Dabei wurde die bisherige Regelung in Nr I P 3.7 VUBR, wonach eine RfdV dann gebildet werden soll, wenn die zugrundeliegenden Kollektive eine gewisse Größenordnung erreichen, nicht übernommen. Die RfdV ist Ausfluss des Imparitätsprinzips, sie soll den drohenden Verlust eines schwebenden (Versicherungs-)Geschäfts möglichst frühzeitig ausweisen.

 

Tz. 27

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Das Versicherungsgeschäft beruht auf dem Ausgleich von Verlusten und Gewinnen aus einzelnen Verträgen durch Zusammenfassung möglichst vieler Einzelrisiken zu einer Gefahrengemeinschaft. Grundlage für die Bildung einer RfdV kann daher auch nur die Gefahrengemeinschaft sein. Im Übrigen ist die Voraussage, ob ein einzelner Versicherungsvertrag zu einem Verlust führen wird, schon wegen des stochastischen Charakters des Versicherungsgeschäfts unmöglich.

 

Tz. 28

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die RfdV betrifft nur den Sachverhalt, dass Schäden und Kosten während der Restlaufzeit der Versicherungsverträge (also in Zukunft) nicht durch die vereinbarten Beiträge gedeckt werden können. Andere Risiken werden zB durch die Schwankungsrückstellung (schwankender Jahresbedarf), die Spät-SchR (nach dem Bil-Stichtag gemeldete Schäden) und die Großrisikenrückstellung gedeckt.

 

Tz. 29

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Durch das Ges zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590; BStBl I 1997, 928) wurde § 5 Abs 4a EStG eingefügt. Danach dürfen RfdV aus schwebenden Geschäften stlich nicht gebildet werden.

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