Tz. 132

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ist eine Genussrechtsverpflichtung nach den vorgenannten Grundsätzen zu passivieren (= Regelfall), ist in der Folge die Anwendung von § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG zu prüfen. Nach dieser Vorschrift mindern Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kap-Ges verbunden ist, das Einkommen nicht. Die Regelung soll eine Gleichstellung der betroffenen Genussrechtsvergütungen mit (offenen oder verdeckten) GA bewirken.

Als Ergebnis dieser Prüfung ist zwischen beteiligungsähnlichen und obligationsähnlichen Genussrechten zu unterscheiden; dazu s auch Feldgen (in vGA/verdeckte Einlage, F 4 "Genussrechte" Rn 1). Kommt § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG zur Anwendung, liegt ein beteiligungsähnliches Genussrecht vor. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich demggü um ein obligationsähnliches Genussrecht. Generell krit zur Unterscheidung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten s Schmid (DStR 2020, 2633).

Zwar stellen Vergütungen auf Genussrechtskap, das als FK zu qualifizieren ist, unabhängig vom Passivierungsverbot (zB nach § 5 Abs 2a EStG; dazu s Tz 128ff) grds BA iSv § 8 Abs 1 KStG iVm § 4 Abs 4 EStG dar; s Rn 29 des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672). Einem Ausgabenabzug kann allerdings eine systematisch nachfolgende außerbilanzielle Korrektur nach § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG dann aber doch entgegenstehen.

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