Tz. 36

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Auf der Ebene der ausschüttenden Kö führt im neuen Recht die Gewinnerhöhung aus dem Aufdecken einer vGA iHv 100 zunächst einmal zu einem St-Mehr von 38,65 (KSt-GewSt bei 400 % Hebesatz und SolZ). Auf der Ebene einer natürlichen Person als AE führt die vGA (bei einem ESt-Satz von 48,5 % zuz SolZ) zu einer St-Erstattung von 25,58, falls der Vorteil bereits bei einer anderen Einkunftsart erfasst war. War der Vorteil beim AE bisher stlich noch nicht erfasst, erhöht sich die St-Belastung nochmals um 25,59. Dazu s im Einzelnen die nachstehende Übersicht von Förster (Arbeitsunterlage 53. Fachkongress der Steuerberater Köln 2001, 317), die auf der Annahme einer Einkommenserhöhung bei der Kap-Ges von 100 und einem GewSt-Hebesatz von 400 % beruht, weiter insbes s Schiffers (GmbHR 2001, 885).

 
  Nicht anerkannte Leistungsvergütung (Gehalt) Der AE veräußert ein WG an die Kap-Ges über Preis Leistung der Kap-Ges an einen AE unter Preis Veräußerung eines WG durch die Kap- Ges an einen AE unter Preis
Kap-Ges        
GewSt 16,67 16,67 16,67
KSt 20,83 20,83 20,83
SolZ 1,15 1,15 1,15
Summe + 38,65 + 38,65 + 38,65
AE        
Entfallende ESt/ SolZ ./. 51,17 (./. 51,17)
   
ESt/SolZ auf vGA + 25,59 + 25,59 + 25,59 + 25,59
Vorteilsverbrauch (0)
./. 51,17
Summe ./. 25,58 (./. 25,58)
+ 25,59
(+ 25,59)
./. 25,58
+ 25,59
Gesamt + 13,07 (./. 25,58)
+ 25,59
(+ 64,24)
+ 13,07
+ 64,24

Wegen der sich ab 2008/9 ergebenden Belastungswirkungen s Tz 40a.

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