Tz. 35

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Wer die Frage nach der St-Belastung der vGA im System des Halbeinkünfteverfahrens beantworten will, muss zwischen der St-Belastung unterscheiden, die eintritt

a) bei vGA, die nicht zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG führen. Das sind in den nächsten 18 Jahren nach dem Systemwechsel solche vGA, die aus dem neutralen Vermögen (s Tz 19) finanziert werden. Durch die Absenkung des KSt-Satzes und die Halbbesteuerung des Vorteils auf AE-Ebene bedingt, ergibt sich hier im neuen Recht durchgängig eine geringere St-Mehrbelastung der vGA als im früheren Recht. Dazu auch s § 8 KStG ff;
b)

bei vGA, die zu einer KSt-Erhöhung nach § 38 KStG führen. Hier können sich in der 18-jährigen Übergangszeit nach dem Systemwechsel in Einzelfällen deutlich höhere St-Belastungen als in den VZ vor 2001 ergeben (s Tz 38). Die Ursachen dafür sind zT in Regelungen des § 38 KStG zu suchen, zT aber auch außerhalb.

aa) Anders als im Anrechnungsverfahren kann eine vGA während der 18-jährigen Übergangszeit nach dem Systemwechsel nicht zu einer KSt-Minderung führen (s § 37 KStG Tz 16 ff).
bb) Anders als im Anrechnungsverfahren ist eine vGA aus dem ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des Vorjahrs statt aus dem des Ausschüttungsjahrs zu finanzieren (wie die Vorabausschüttung, s Tz 27).

Für beide Gruppen von vGA gilt aber gemeinsam, dass sich eine generelle Aussage zur St-Belastung der vGA nicht treffen lässt. Es kommt, wie im St-Recht so oft, auf den Einzelfall an.

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