Tz. 52

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die in § 11 Abs 2 S 1 UmwStG genannten Voraussetzungen für die Bw-Fortführung führen bei anteiligem Nichtvorliegen nicht dazu, dass insges eine Bw-Fortführung nicht möglich ist (s Tz 39). Das UmwStG beschr die Aufdeckung der stillen Reserven auf den Teil des übergehenden BV, für den die ges Voraussetzungen nicht vorliegen. GlA s Rödder (in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 260 mwNachw); s Schießl (in W/M, § 11 UmwStG Rn 175).

  • Soweit die Kö-Besteuerung bei der übernehmenden Kö nicht sichergestellt ist (s § 11 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG) und soweit das dt Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschr wird (s § 11 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG), sind die übergehenden WG in der stlichen Übertragungsbil mit ihrem gW anzusetzen.
  • Soweit den AE der übertragenden Kö eine andere Gegenleistung als Anteile an der übernehmenden Kö gewährt wird (s § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG), sind die Bw der übergehenden WG um den Betrag der baren Zuzahlung aufzustocken (Zwischenwertansatz). Obwohl sich in § 11 UmwStG idF des SEStEG die diesbzgl vorher in § 11 Abs 2 S 1 UmwStG aF enthaltene ausdrückliche Regelung nicht mehr findet, bleibt es uE bei der genannten Rechtsfolge, da eine bare Zuzahlung eine nicht in Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung darstellt (s Tz 99).

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