Tz. 116

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Zum charakteristischen Verhaltensmerkmal des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eines Handelsgewerbes gehört das Gewinnstreben als zumindest mitbestimmendes Merkmal, das ein von einem solchen Geschäftsleiter gefordertes Entgelt beinhaltet (s Urt des BFH v 17.02.1993, BStBl II 1993, 457 und s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190). Der BFH fordert selbst bei Geschäften eines BgA iV zu seiner Träger-Kö "ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt"; s Urt des BFH v 10.07.1996 (BStBl II 1997, 230). Somit ist auch in diesen Fällen ein Gewinnaufschlag zur Vermeidung von vGA notwendig. Dies ist insofern bemerkenswert, als zwar bei Kap-Ges das Gewinnstreben zum "natürlichen" Wesensmerkmal gehören mag (s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190), bei Nicht-Kap-Ges und insbes bei BgA jedoch nicht unbedingt, wenngleich auch wirtsch Betätigungen jedenfalls der Gemeinden kommunalrechtlich einen Ertrag für den Kommunalhaushalt zumindest in Höhe einer marktüblichen Verzinsung des EK abwerfen sollen, soweit dadurch die Erfüllung öffentlicher Zwecke nicht beeinträchtigt wird. Grds gegen die Notwendigkeit eines Gewinnzuschlags s Kohlhepp (in Schn/F, § 8 KStG Rn 509).

Rechtsgeschäfte, die einer Kap-Ges von vornherein jede Möglichkeit der Gewinnsteigerung nehmen und ihre Gewinnerwartung auf eine bestimmte Verzinsung des Stamm-Kap beschränkt, führen zur vGA; s Urt des BFH v 10.06.1987 (BStBl II 1988, 25) und v 27.07.2016 (DB 2016, 2640). Für Leistungen einer Kap-Ges an ihren Gesellschafter sind deshalb grds angemessene Gewinnaufschläge erforderlich. Dazu auch s Haas (DStR 2008, 1997), s Gebel/Merz (DStR 2011, 145) und s Mindermann/Lukas (NWB 2014, 2092).

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