Tz. 14

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Mit dem Zusammenfallen der bisher zwei zu künftig einem Unternehmen enden zwingend der GAV und die zwischen diesen Unternehmen bisher bestehende Organschaft (s OLG Hamm, WM 1988, 1164, 1168; weiter s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 04für den Fall der Abwärtsverschmelzung des OT; s Grunewald, in Lutter, 5. Aufl, § 20 UmwG Rn 39 u 45; weiter s nachstehende Tz 43). Obwohl R 14.5 Abs 6 KStR 2015 diesen Fall nicht anspricht, liegt zumindest ein wichtiger Grund iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG für eine vorzeitige Beendigung der Organschaft vor (s UmwSt-Erl 2011, Rn Org 04).

Wegen der Auswirkungen einer Konfusion von OT und OG bei mehrstufigen Organschaftsverhältnissen s Tz 80ff.

 

Tz. 15

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

 

Beispiel (Abwärtsverschmelzung):

Bei Übertragung der og Grundsätze auf den vorstehenden Sachverhalt führt die Verschmelzung von M (OT im Verhältnis zu T, OG im Verhältnis zu GM) auf T für das Organschaftsverhältnis auf der übergeordneten Beteiligungsstufe (zwischen GM und M) zur Beendigung des GAV (s Tz 12); ebenso entfällt infolge der Konfusion das Organschaftsverhältnis zwischen M und T (s Tz 14). Demhingegen lässt die Verschmelzung von M auf T (OT im Verhältnis zu E, OG im Verhältnis zu M) das Organschaftsverhältnis auf der untergeordneten Beteiligungsstufe zwischen T und E unberührt.

Eine andere Frage ist, ob GM nahtlos in den GAV zwischen M und T eintreten kann, was uE wegen des Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge zu bejahen ist. Die in Rn Org 04 des UmwSt-Erl 2011 enthaltene Aussage, wonach die Abwärtsverschmelzung des OT auf die OG die Organschaft beendet, betrifft uE nur die Organschaft zwischen M und T.

Entspr gilt uE für den Fall, dass T aufwärts auf M verschmolzen wird. Dann würde der GAV zwischen GM und M unberührt bleiben und M würde als Rechtsnachfolger in den zwischen T und E abgeschlossenen GAV eintreten.

 

15a 15a

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Eine mittelbare Organschaft (M-T-E; GAV zwischen M und E) kann durch Abwärtsverschmelzung der vermittelnden Zwischen-Ges auf die OG in eine unmittelbare Organschaft überführt werden. Der zwischen M und E abgeschlossene GAV bleibt unberührt. Sowohl ein positives als auch ein negatives auf die OG übergehendes BV (Sachzuzahlung bzw Sachentnahme) wirken sich auf den Jahresüberschuss und die Gewinnabführung der OG nicht aus (s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 149 mw Nachw).

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