Tz. 59e

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Besondere Stundungs- oder Erlassregelungen für die St (ESt, KSt; GewSt) aus dem rückwirkend versteuerten Einbringungsgewinn I enthält das UmwStG nicht. Gleiches gilt für Regelungen zur abw Festsetzung der St aus Billigkeitsgründen. Es gelten die allg Grundsätze (s §§ 162, 222 und 227 AO).

Stundungsregelungen fehlen auch in den Fällen der Versteuerung eines Einbringungsgewinns I ohne Übertragung der sperrfristverhafteten Anteile durch Wegzug in ein Drittland gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 6 UmwStG (Entstrickungsbesteuerung, s Tz 50; dh St-Belastung ohne tats Realisierungsakt des Wertzuwachses und ohne Liquiditätszufluss). Die Möglichkeiten einer Stundung nach den §§ 4g, 36 Abs 5 EStG und 6 AStG sind nicht einschlägig (s § 20 UmwStG Tz 263). Zur Unvereinbarkeit der sofortigen Fälligkeit der St aus einem Einbringungsgewinn I wegen Wegzugsbesteuerung mit EU-Recht gelten die Aussagen zum "originären" Einbringungsgewinn in den Fällen der Entstrickung entspr (dazu s § 20 UmwStG Tz 263).

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