Tz. 29a
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Nach § 13b Abs 2 Nr 1 Buchst c ErbStG idF des ErbStRG gehört Grundvermögen, das einem konzernzugehörigen Betrieb und keinem weiteren Dritten überlassen wird, nicht zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen.
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