Tz. 180

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits ausgeführt (s Tz 112), wurden durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts mit Geltung ab dem VZ 2012 die früher in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG enthaltenen ansässigkeitsbegründenden Merkmale (unbeschr stpfl; Geschäftsleitung im Inl) gestrichen; ebenso ist § 18 KStG weggefallen. Nach den dem § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG angefügten S 4 bis 7 setzt die stliche Anerkennung einer Organschaft für ausl OT jeglicher Rechtsform voraus, dass der OT im Inl eine BetrSt iSd § 12 AO unterhält und die Beteiligung iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG dieser BetrSt ununterbrochen während der Dauer der Organschaft zuzuordnen ist (dazu s Tz 183ff). Dieser BetrSt ist das Organeinkommen zuzurechnen. Sowohl nach dt StR als auch nach DBA-Recht müssen die der BetrSt zugerechneten Eink der dt Besteuerung unterliegen. Der ausl OT unterliegt in D der beschr St-Pflicht.

Hintergrund der Neuregelung sind die Aufgabe des sog doppelten Inl-Bezugs für OG (dazu s Tz 96) sowie das zur gewstlichen Organschaft ergangene Urt des BFH v 09.02.2011 (BStBl II 2012, 106; dazu s Tz 111ff). Die ges Neuregelung soll insbes sicherstellen, dass bei Vorhandensein eines ausl OT für das Organeinkommen das dt Besteuerungsrecht gewahrt bleibt (Besteuerung des OT iRd beschr KSt bzw ESt-Pflicht).

Ein dt Besteuerungsrecht an dem Organeinkommen ist in DBA-Fällen nur dann sichergestellt, wenn der OT selbst nicht nur eine BetrSt iSd nationalen dt Rechts, sondern auch eine abkommensrechtliche BetrSt in D unterhält, der die Organbeteiligung zuzuordnen ist (s Art 7 Abs 1 Hs 2 OECD-MA); Art 5 Abs 7 OECD-MA verbietet es nämlich, die von der OG unterhaltene BetrSt dem OT zuzurechnen. Deshalb machen die S 4–7 des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG die Anerkennung der Organschaft davon abhängig, dass der OT sowohl nach dt Recht als auch nach DBA-Recht eine inl BetrSt unterhält, der die Organbeteiligung zuzurechnen ist.

In Nicht-DBA-Fällen ist nach Auff des BFH wohl zumindest in den Fällen, in denen der ausl OT über weitere BetrSt im Ausl verfügt, Voraussetzung, dass die Beteiligung an der OG nach dem sog Veranlassungszusammenhang der inl BetrSt zuzuordnen ist (s Tz 186 Buchst f).

Die Reihenfolge der S 4 bis 7 in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG ist sehr ungewöhnlich, denn die S 4 und 5 betreffen mit der Zuordnung der Beteiligung zur BetrSt die Tatbestandsebene, während S 6 mit der Einkommenszurechnung die Rechtsfolge regelt und S 7 wieder auf die Tatbestandsebene zurückkehrt (s Stangl/Brühl, DK 2013, 77, 79; weiter s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 141c). Dazu auch s Tz 207.

Wegen der Frage, ob sich durch die Änderung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG auch Auswirkungen auf die Begr einer mittelbaren Organschaft über eine ausl ZwiGes ergeben, die ihrerseits nicht organschaftlich eingebunden werden kann, s Tz 272.

Da das erst in 2013 von BT und BR verabschiedete ÄndG bereits für den VZ 2012 anzuwenden ist, liegt eine echte Rückwirkung vor (s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 141b).

 

Tz. 181

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach uE unzutr Auff von Schnitger (IStR 2014, 587) folgt aus dem zum NL-Recht ergangenen Urt des EuGH v 12.06.2014 – C 39–41/13 (IStR 2014, 486) in den Rs SCA Group ua, dass § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 und 7 KStG wegen Verstoßes gegen EU-Recht nicht anwendbar ist. Dieses EuGH-Urt betrifft insbes die Frage, ob zwischen zwei SchwGes eines Staates mit gemeinsamer MG in einem anderen Staat eine Organschaft möglich ist (dazu näher s Tz 245).

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