Tz. 270

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Es stellt sich die Frage, ob die vorstehend erläuterten Grundsätze auch gelten, wenn PersGes oder ausl Gesellschaften in der Beteiligungskette als Zwischenglieder auftreten. Ein solches Zwischenglied könnte deshalb zur Unterbrechung einer Beteiligungskette führen, weil es nicht OG sein kann (s Tz 75ff). Demgegenüber hat der BFH (s Urt des BFH v 02.11.1977, BStBl II 1978, 74) entschieden, dass eine mittelbare Beteiligung iSd finanziellen Eingliederung auch über eine PersGes vermittelt werden kann. Den früher vertretenen Grundsatz, dass eine Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung nur dann vorliegen könne, wenn auch eine Organschaftskette über die einzelnen Glieder möglich wäre, schiebt der BFH mit der Bemerkung beiseite, dass dieser Grundsatz im Ges selbst keinen Ausdruck gefunden hat.

Die Fin-Verw (s H 14.2 KStH 2022) hat unter Hinw auf diese Entsch allg zugelassen, dass eine mittelbare Beteiligung über eine Gesellschaft bestehen kann, die nicht selbst OG sein kann (s Scheidle/Koch, DB 2005, 2656).

 

Tz. 271

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Somit muss auch die mittelbare Beteiligung an einer inl Enkelgesellschaft über eine ausl TG für die finanzielle Eingliederung anerkannt werden (glA mit weiterführenden Lit-Hinw s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 293). Bei der vermittelnden ZwiGes kann es sich uE auch um eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft handeln. Hier ist auf des EuGH-Urt v 27.11.2008 (RS C-418/07, Société Papillon, IStR 2009, 66) hinzuweisen, in dem der EuGH die französische Gruppenbesteuerung insoweit für europarechtswidrig erklärt hat, als sie eine Ergebniskonsolidierung zwischen einer französischen MG und einer französischen EG nicht zulässt, die über eine EU-ausl TG miteinander verbunden sind. In seinem weiteren Urt in der RS Felixtowe Dock and Railway (s Urt des EuGH v 01.04.2014, DStR 2014, 784) hat der EuGH für einen britischen Fall diese Rspr bestätigt. Dazu auch s Rehfeld/Krumm (IWB 2014, 394).

 

Tz. 272

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts, durch das in § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG die vorher dort enthaltenen ansässigkeitsbegründenden Merkmale (unbeschr stpfl; Geschäftsleitung im Inl) auf OT-Seite gestrichen worden sind (dazu s Tz 112), hat sich im Ergebnis in der Beurteilung der Frage, ob eine ausl ZwiGes eine Organschaft vermitteln kann, nichts geändert. Wenn die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft einer inl BetrSt des OT zuzuordnen ist, kann nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG eine mittelbare Organschaft begründet werden. Eine mittelbare Organschaft über eine ausl ZwiGes kann hiernach jedoch nur noch stlich anerkannt werden, wenn die Beteiligung an der vermittelnden ausl ZwiGes ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inl BetrSt iSd § 12 AO des OT zuzuordnen ist (§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG; dazu auch s Tz 191).

 

Tz. 273

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird die mittelbare Organschaft durch mehrere unmittelbar an der OG beteiligten ausl ZwiGes ermöglicht, müssen alle die finanzielle Eingliederung sichernden vermittelnden Beteiligungen der inl BetrSt des OT zuzuordnen sein. Im Fall der Vermittlung der Organbeteiligung über mehrere Stufen kann es nur um die Zuordnung der obersten vermittelnden Beteiligung gehen, denn nur diese gehört zum BV des OT (dazu auch s Tz 192).

 

Tz. 274

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Bei einer mittelbaren Organschaft über eine zwischengeschaltete PersGes muss sichergestellt sein, dass die übergeordnete Gesellschaft über die zum Gesamthands-BV der PersGes gehörenden Anteile bzw über die ihrem Sonder-BV zugehörenden Anteile in der nachgeordneten OG ihren Willen durchsetzen kann.

 

Beispiel:

Die Beteiligung an der EG befindet sich im Gesamthands-BV der PersGes.

Gem Urt des BFH v 02.11.1977 (BStBl II 1978, 74) handelt es sich um eine mittelbare Beteiligung und nicht wegen der Transparenz der PersGes um eine unmittelbare Beteiligung der MG an der EG.

 

Tz. 275

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Auch die Zugehörigkeit der EG-Beteiligung zum Sonder-BV der MG bei der vermittelnden PersGes schließt eine Organschaft zwischen MG und EG nicht aus (s Urt des BFH v 24.02.2005, BStBl II 2006, 361). In einem solchen Fall setzt die Anerkennung der Organschaft voraus, dass die im Sonder-BV des OT (hier: der MG) befindliche EG-Beteiligung die Stimmrechtsmehrheit in der EG sichert. Es handelt sich um einen Fall der unmittelbaren Beteiligung; die auf ein Sonder-BV anderer MU entfallenden Stimmrechte bleiben für die Anwendung des § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG außer Ansatz (glA s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 153 und s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 208).

In solchen Fällen besteht auf mehreren Ebenen ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Organschaft und der MU-Besteuerung. Hinsichtlich der bilanziellen Zuordnung der Organbeteiligung hat die Zuordnung zu der MU-Schaft Vorrang vor der bilanziellen Erfassung beim OT. Unabhängig von dem Ausweis der ...

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