Tz. 22

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Durch das SEStEG wurde der frühere S 2 des § 12 Abs 1 UmwStG gestrichen. Danach waren beim Vermögensübergang von einer stfreien auf eine stpfl Kö die übergegangenen WG zwingend mit dem Tw anzusetzen.

Wie der amtl Ges-Begr zum SEStEG (s BT-Drs 16/2710, 41) zu entnehmen ist, bedarf es im neuen Recht dieser Aussage nicht mehr, da in diesen Fällen ohnehin grds der gW des übertragenen Vermögens anzusetzen ist. Mit dem Ansatz des gW wird eine nachträgliche Besteuerung der in der Zeit der StBefreiung angewachsenen Reserven vermieden.

Haben die WG bei der übertragenden Kö zu einem partiell stpfl wG gehört, hat die Übernehmerin die WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der Übertragerin enthaltenen Wert zu übernehmen.

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