Tz. 125

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits erläutert (s Tz 77), kann eine KGaA wegen ihrer hybriden Struktur (quasi-mitunternehmerischer Bereich des phG und kapitalistisch organisierter Bereich der Kommanditaktionäre) nur mit ihrer Kö-Sphäre OG sein. OT hingegen kann sie mit beiden Sphären sein, ohne dass sie für den mitunternehmerischen Bereich die Zusatzvoraussetzungen des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 und 3 KStG erfüllen muss (glA s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 91 und s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 78).

Denkbar ist sogar ein Organschaftsverhältnis zwischen der KGaA als OG (mit deren Kö-Sphäre) und dem phG, vorausgesetzt der phG hat zusätzlich die Mehrheit der Stimmrechte aus den Kommanditaktien und zwischen ihm und der KGaA wurde ein wirksamer GAV abgeschlossen (ebenso hierzu s Frotscher, DK 2005, 139). Für eine natürliche Person als phG der KGaA gilt das jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er neben seiner Beteiligung an der KGaA Eink aus einer gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG erzielt (analog § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG, ebenso hierzu s Tz 145ff). Dazu auch s Frotscher (in F/D, § 14 Rn 78a, 113–115).

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