Tz. 80

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Der Teilbetrieb in einem landwirtsch Gesamtbetrieb beurteilt sich grds nach denselben Grundsätzen wie auch der gew Teilbetrieb. Der Landwirt betätigt sich – wie der Gewerbetreibende – nachhaltig und mit Gewinnerzielung unter Einsatz der dafür erforderlichen Betriebsmittel. Grundlage der Einkünfteerzielung in der Landwirtschaft ist die Erzeugung pflanzlicher Produkte durch planmäßige Bearbeitung des Grund und Bodens mit den entspr Maschinen und Betriebsvorrichtungen sowie die anschließende Vermarktung der Produkte oder Weiterwendung als Tierfutter zur gewinnbringenden Tierzucht oder -haltung. Damit entspr der landwirtsch Betrieb seinem Wesen nach einem Gew iSd § 15 Abs 2 EStG, so dass hinsichtlich der Annahme eines Teilbetriebs die Grundsätze zu § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG entspr gelten. Allerdings sind die für gew Teilbetriebe gültigen Indizien nur bedingt aussagekräftig (s Urt des BFH v 29.03.2001, BFH/NV 2001, 1248; maßgebend sind vielmehr: eigene Hofstelle, eigenes Personal und AV, s Urt des BFH v 16.11.2017, BFH/NV 2018, 369). Nach der Rspr des BFH ist ein landwirtsch Teilbetrieb ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens, wenn von ihm aus seiner Natur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann; für diese Beurteilung, kommt es entscheidend auf die Verhältnisse beim Betriebsinhaber vor der Einbringung an (s BFH v 26.10.1998, BStBl II 1990, 373). Im Eigentum des Landwirts befindliche und zum BV des Betriebs rechnende forstwirtsch Flächen sind ohne weitere Voraussetzungen Teilbetrieb iSd § 14 EStG (s Schr des BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 unter III.; demzufolge ist der "Restbetrieb" des landwirtsch Betriebs auch ein Teilbetrieb). Weitere Einzelheiten s Schmidt, 37. Aufl, § 14 EStG Rn 6.

Wird aus einem forstwirtsch Betrieb eine Waldfläche abgetrennt und auf eine Kap-Ges übertragen, ist eine Teilbetriebseinbringung gegeben, wenn aus Sicht des Erwerbers (s Tz 112) ein lebensfähiges Forstrevier vorliegt (s Schr des BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 unter III.).

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