Tz. 38

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Eine Konkurrenz zum AStG ist denkbar, wenn die Refinanzierung über eine ausl Person erfolgt, die einem inl AE nahe steht. Diese Fälle können sowohl zur Anwendung des § 8a KStG (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 19) als auch zur Hinzurechnungsbesteuerung gem §§ 7-14 AStG führen. Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 24) spricht sich in diesen Fällen für einen Vorrang des AStG und eine teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs von § 8a KStG aus. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen aus § 8a KStG und §§ 7-14 AStG erscheint es jedoch zweifelhaft, ob sich diese Vorschriften in ihrer Anwendung gegenseitig ausschließen.

 

Tz. 39

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die Ausdehnung des §8a KStG durch das sog Korb II-Gesetz auf reine Inl-Sachverhalte kann dazu führen, dass, wenn eine inl MG eine ausl TG mit passiven Einkünften fremdfinanziert, die eigentlich hoch besteuerten Einkünfte der ausl TG unter der Wertung des §8 Abs 3 AStG als niedrig besteuert gelten, mit der Folge, dass es zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen kann. Wegen Einzelheiten s Benecke/Schnitger, IStR 2004, 44, 46. Grotherr (GmbHR 2004, 850, 860 und DStZ 2004, 249, 252) will § 8a KStG iRd § 8 Abs 3 AStG unter Berufung auf das Urt des BFH v 09.07.2003 (GmbHR 2003, 1290) nicht anwenden. Hingegen ist nach der Ansicht von Grotherr (GmbHR 2004, 850, 861 und DStZ 2004, 249, 252) § 8a KStG iRd Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs 3 AStG zu beachten.

Ebenso kann es im Umkehrfall dazu kommen, dass eigentlich niedrig besteuerte Einkünfte wegen §8a KStG nF nach §8 Abs 3 AStG als hoch besteuert gelten, wenn die Zinszahlungen im Ausl in eine vGA nach §20 Abs 1 Nr 2 EStG und damit in aktive Einkünfte umqualifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass eine sonst vorzunehmende Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Betracht kommt. Wegen Einzelheiten s Benecke/Schnitger, IStR 2004, 44, 46. Grotherr (GmbHR 2004, 850, 860 und DStZ 2004, 249, 252) spricht sich wohl für eine Umqualifizierung der Einkünfte auf Grund des § 8a KStG aus.

Nach der Ansicht von Rödder/Ritzer (DB 2004, 891, 893) ist § 8a KStG iRd Hinzurechnungsbesteuerung nicht zu beachten. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn J 03-11 ff).

Auch nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004, Sonder-Nr 1/2004, Rn 8.3.2.1 und 10.1.1.1) ist § 8a KStG iRd Hinzurechnungsbesteuerung nicht zu berücksichtigen. AA wohl s Ammelung/Homering (IStR 2004, 310, 311), die von einer Anwendung des § 8a KStG sowohl bei der Bemessung der niedrigen Besteuerung iSd § 8 Abs 3 AStG als auch bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs 3 AStG ausgehen. Haun/Reiser (GmbHR 2004, 841, 847) kritisieren, dass die Ansicht der Fin-Verw weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt ist.

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