Tz. 18

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inl haben, sind nach § 2 Nr 1 KStG mit ihren inl Eink (§ 49 EStG) beschr kstpfl. Soweit diese stabzugspfl Eink beziehen (s Tz 8  ff), ist die KSt mit dem St-Abzug abgegolten, soweit diese Eink nicht einem inl Betrieb zuzurechnen sind (§ 32 Abs 1 Nr 2 KStG, s Tz 20). Eine Veranlagung findet insoweit nicht statt. Zum Ausschluss von Anrechnung und Vergütung von KSt im früheren KSt-Anrechnungsverfahren s Tz 11 aE.

 

Tz. 19

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Der St-Abzug kann aufgrund von DBA Ermäßigungsansprüchen unterliegen, die dazu führen, dass der St-Abzug von vornherein gar nicht oder nur in geringerer Höhe einbehalten und abgeführt wird oder dass die zunächst in voller Höhe einbehaltene und abgeführte Abzugs-St auf Antrag vom BZSt erstattet wird (s § 50d EStG, s § 2 KStG Tz 148 bis 156a). In den Grundzügen gilt für solche Eink nach dem OECD-MA Folgendes, von dem das konkrete DBA allerdings im Detail, insbes bei der Höhe der Abzug-St-Sätze, abweichen kann: Soweit die stabzugspfl Eink iRe inl gew Betriebes (s Tz 20) bezogen werden, findet keine Entlastung statt (s Art 7 und Art 10 Abs 4, 11 Abs 4, 12 Abs 3 OECD-MA; zu l+f Eink s Tz 20). Ist dies nicht der Fall, ist ein St-Abzug entweder gar nicht zulässig (so bei Lizenzgebühren iSd Art 12 OECD-MA, ebenso die meisten dt DBA) oder auf 5–15% beschr (Dividenden und Zinsen, Art 10 Abs 2, 11 Abs 2 OECD-MA; bei Zinsen ist in dt DBA häufig kein Abzug vorgesehen). Zur Entlastung durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (Umsetzung in dt Recht früher in § 44d EStG 1999, ab VZ 2001 in § 43b EStG) s § 2 KStG Tz 151–153; zu den Folgen der EU-Rechtswidrigkeit der Definitivwirkung der KapSt bei Streubesitzdividenden s § 2 KStG Tz 127 f.

 

Tz. 20

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Die Abgeltungswirkung setzt – inhaltlich übereinstimmend mit § 50 Abs 2 (vor 2009: Abs 5) S 2, 1. Alt EStG, der aber für den Bereich der KSt vom spezielleren § 32 Abs 1 Nr 2 KStG verdrängt wird (s Tz 1a) – voraus, dass die Eink "nicht in einem inl gew oder l+f Betrieb angefallen sind". Für den Bereich der gew Eink wird damit das sog BetrSt-Prinzip umgesetzt, das übereinstimmend sowohl im nationalen Recht (s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG) als auch im DBA-Recht gilt (s Art 7 OECD-MA und Tz 19). Ein inl "Betrieb" idS liegt vor, wenn eine inl BetrSt (s § 12 AO) oder ein inl ständiger Vertreter (s § 13 AO) unterhalten wird (zB s Urt des BFH v 23.10.1991 BStBl II 1992, 185; Heinicke in Schmidt, EStG, § 50 Rz 10). Sind die stabzugspfl Eink dem inl Betrieb idS zurechenbar (was bei Kap-Einkünften zumindest voraussetzt, dass die Kap-Forderungen zum gewillkürten BV des inl Betriebs gehören, näher s § 2 KStG Tz 127a), so werden sie in die Veranlagung des Betriebs einbezogen. Dann besteht keine Abgeltungswirkung. IdR liegt für solche Eink auch das Besteuerungsrecht nach DBA im Inl (s § 2 KStG Tz 19, 22, 25, 26 und 35).

Weniger geklärt ist die Rechtslage hingegen bei inl l+f-Betrieben von beschr Stpfl. Für den inl "Betrieb" reicht es aus, dass einzelne bewirtschaftete Flächen im Inl liegen (s § 2 KStG Tz 29). Für die Zurechenbarkeit der stabzugspfl Eink zum inl BV dürfte es aber zusätzlich erforderlich sein, dass diese Eink im Inl auch verwaltet werden. Dann sind die Eink zu veranlagen, es besteht keine Abgeltungswirkung. Ist jedoch ein DBA anwendbar, ist zweifelhaft und nicht geklärt, ob es sich (auch) bei solchen Eink um "Eink aus unbeweglichem Vermögen" (s Art 6 OECD-MA) handeln kann, denn nur dann bestünde auch nach DBA ein umfassendes inl Besteuerungsrecht; anderenfalls wäre eine Besteuerung nur bis zu der Höhe zulässig, wie sie nach DBA für die jeweiligen Kap-Eink vorgesehen ist (s Tz 19).

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