Tz. 19

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Wie bereits erwähnt hat § 3c Abs 1 EStG bis zum VZ 2003 auch Bedeutung für Kö als Empfänger von Inl-Dividenden. Danach sind Ausgaben, die wirtsch unmittelbar mit nach § 8b Abs 1 KStG stfreien Dividenden zusammenhängen, nicht als BA oder als WK abzb. Für Ausgaben, die mit Ausl-Dividenden zusammenhängen, wird die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG ab VZ 2004 durch die lex specialis in § 8b Abs 5 KStG verdrängt (dazu s § 8b KStG Tz 375 ff). Wegen der Rechtslage für die VZ 1998–2003 s Tz 17 .

 

Tz. 20

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 3c Abs 1 EStG erfasst nur die mit der Ertragsebene verbundenen Ausgaben. Veräußerungsverluste, Tw-Abschr ua Gewinnminderungen auf der Vermögensebene, dh am Stammrecht selbst, werden von § 8b Abs 3 KStG erfasst. Wegen der Abgrenzung des § 3c Abs 1 EStG zu § 8b Abs 3 KStG s § 8b KStG Tz 173 .

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