Tz. 6

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 38 Abs 1 S 1 KStG ist ein positiver Endbestand beim EK 02 iSd § 36 Abs 7 KStG auch zum Schluss der "folgenden" Wj fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist während der 18-jährigen Übergangszeit zum Schluss jedes Wj vorzunehmen und nicht nur zum Schluss solcher Wj, in denen eine Ausschüttung erfolgt ist (s § 37 KStG Tz 22).

"Folgenden" bezieht sich auf § 36 Abs 7 KStG (dazu s § 36 KStG Tz 49 ff), wonach iRd Feststellung eines modifizierten VEK (2. Rechenschritt beim Übergang, s § 36 KStG Tz 10 ff) der Schlussbestand beim EK 02 (positiv oder negativ) erstmals gesondert festzustellen ist. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 KStG hat die Feststellung des modifizierten VEK bei kj-gleichem Wj auf den 31.12.2000 zu erfolgen. Die "folgenden" Wj iSd § 38 Abs 1 S 1 KStG, auf deren Schluss der Bestand des EK 02 jeweils fortzuschreiben und festzustellen ist, sind deshalb die Stichtage 31.12.2001 bis 31.12.2018. Wie in § 36 KStG Tz 10a erläutert, führt die Fin-Verw die Feststellung der modifizierten Teilbeträge des VEK (einschl eines positiven oder negativen EK02) bei kj-gleichem Wj verfahrensrechtlich erst zusammen mit der gesonderten Feststellung zum 31.12.2001 iRd KSt-Veranlagung für 2001 durch, aber mit Wirkung für den Feststellungszeitpunkt 31.12.2000. Eine gesonderte Feststellung des Anfangsbestands des EK02 zum 01.01.2001, wie sie im Wortlaut des § 39 KStG für das stliche Einlagekonto vorgesehen ist (aber auch dort nicht praktiziert wird, dazu s § 39 KStG Tz 4), schreibt § 38 KStG nicht vor.

Der Gesetzgeber hat mithin die erstmalige Feststellung des KSt-Guthabens (dazu s § 37 KStG Tz 4 ff) und des Teilbetrages EK 02 unterschiedlich geregelt. Bei kj-gleichem Wj wird das KSt-Guthaben erstmals zum 31.12.2001 ermittelt (und erstmals zum 31.12.2002 gesondert festgestellt); es steht idR erst zur Finanzierung von in 2002 geleisteten oGA zur Verfügung (jedoch s § 37 KStG Tz 37). Zur KSt-Erhöhung nach § 38 KStG kann es jedoch bereits bei Ausschüttungen in 2001 kommen (s Tz 43).

 

Tz. 7

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Wenn das EK 02 bei der letztmaligen Gliederung zum 31.12.2000 einen Negativbestand ausweist (soweit das negative EK 02 höher ist als die Bestände der Teilbeträge, mit denen der Negativbestand nach § 36 Abs 4 KStG zu verrechnen ist), wird dieser nicht während der 18-jährigen Übergangszeit fortgeführt. Er saldiert sich innerhalb des sog neutralen Vermögens (dazu s Tz 19).

 

Tz. 8

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Im Halbeinkünfteverfahren wird das EK 02 von (neuen) Verlusten abgeschirmt. Diese verringern stets das nicht festgestellte sog neutrale Vermögen.

Orth (Arbeitsunterlage zur 17. Kölner St-Konf am 16.10.2000, 16) weist auf eine Besonderheit beim einjährigen Verlustrücktrag von 2001 (neues Recht) nach 2000 (bisheriges Recht) hin, die anhand des nachstehenden Beispiels erläutert werden soll. Im neuen Recht führen Verluste unabhängig davon, ob sie abzb oder nabzb sind, zu einer Verringerung des sog neutralen Vermögens. Stlich berücksichtigungsfähige Verluste verringern im Jahr des Rück- oder Vortrags das dann zu versteuernde Einkommen; der dadurch stfrei gestellte Einkommensteil erhöht das sog neutrale Vermögen.

Bei einem Verlustrücktrag von 2001 nach 2000 treffen bisheriges und neues Recht zus.

 

Beispiel:

 
a) Gliederung des VEK zum 31.12.2000 vor Verlustrücktrag
    EK 40  
           TEUR  
Anfangsbestand (unterstellt)   1 000  
Zu versteuerndes Einkommen 2000 100 TEUR    
./. KSt 40 %
./.    40 TEUR  +   60  
    1 060  
b) Gliederung des VEK zum 31.12.2000 nach Verlustrücktrag    
  EK 40 EK 02
           TEUR          TEUR
Anfangsbestand (wie oben)   1 000  
Einkommen vor Rücktrag 100 TEUR    
./. Verlustrücktrag (unterstellt)  ./.  100 TEUR   +  100
zu versteuern         0 TEUR    
./. KSt-Erstattungsanspruch wegen des Verlustrücktrags (s R 89 Abs 3 KStR 1995)
             ./. 40
       1 000          60
 
c) Auswirkungen im Verlustjahr 2001  
  Neutrales Vermögen
             TEUR
Verringerung infolge des Verlusts ./.  100
Erhöhung um den KSt-Erstattungsanspruch für 2000 (entsteht erst in 2001)    +    40
=    ./.    60

Orth (Arbeitsunterlage zur 17. Kölner St-Konf am 16.10.2000, 16) bemängelt, dass bei diesem systemübergreifenden Verlustrücktrag der Regelungsmechanismus des § 33 KStG 1999 versagt, wonach sich die Verringerung des EK 02 infolge stlicher Verluste durch die Erhöhung des EK 02 im Jahr des Verlustabzugs im Ergebnis wieder auf null ausgleicht. Im vorgenannten Fall wechselt die Kö danach mit einem um 60 TEUR zu hohen EK 02 ins neue Recht. Orth will deswegen die Schlussfeststellung des VEK zum 31.12.2000 dahingehend korrigieren, dass er den Bestand des EK 02 um 60 TEUR kürzt. Krit dazu auch s Düll/Fuhrmann/Eberhard (DStR 2001, 641, 645) und Graf zu Solms-Laubach (DStR 2004, 1024).

UE gibt das KStG nF eine solche Korrekturmöglichkeit nicht her. Die ua von Orth bemängelte Wirkung muss deshalb hingenommen werden (dazu auch s § 34 KStG Tz 24). GlA s rkr Urt des...

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