Tz. 66

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ist eine gemeinnützige Gen übertragender Rechtsträger wie in folgender Abbildung, gelten die Tz 29–111 entspr.

 

Tz. 67

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung ist allerdings von Bedeutung, dass Abfindungen iSd §§ 29, 31 UmwG an die anlässlich der Verschmelzung ausscheidenden Genossen einer übertragenden Gen nicht zulässig sind (s § 90 Abs 1 UmwG). Diejenigen Genossen der Übertragerin, die die Anteile an der Übernehmerin gem § 90 Abs 2 UmwG ausschlagen, können dagegen die Auszahlung des Geschäftsguthabens, das sie bei der Übertragerin hatten, von der Übernehmerin verlangen (s § 93 Abs 1 und 2 UmwG). Dabei haben die Genossen vorbehaltlich § 73 Abs 3 GenG keinen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Übertragerin.

Aber: Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an ausscheidende Genossen ist uE gemeinnützigkeitsrechtlich ebenso zu beurteilen wie die Zahlung von Abfindungen iSd §§ 2931 UmwG durch eine gGmbH (s Tz 49–52).

 

Tz. 68

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Fallgruppe 1:

Haben die ausscheidenden Genossen völlig auf die Rückgewähr ihrer eingezahlten Geschäftsanteile verzichtet (hierzu s Tz 41), so ist die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens als Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 2 AO gemeinnützigkeitsschädlich, s folgendes Schaubild:

 

Tz. 69

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Fallgruppe 2:

Haben die ausscheidenden Genossen dagegen Anspruch auf die Rückgewähr der von ihnen eingezahlten Geschäftsanteile, so steht ihnen gemeinnützigkeitsrechtlich nur ein Auseinandersetzungsguthaben in dieser Höhe zu, wie in der folgenden Abbildnung deutlich wird:

Unzulässig ist dagegen

  • eine Auszahlung des Geschäftsguthabens, soweit es gem § 19 Abs 2 GenG durch Gewinnzuschreibungen erhöht worden ist, weil der Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt war,
  • eine zusätzliche Auszahlung eines Anteils an einer Ergebnisrücklage iSd § 73 Abs 3 GenG (s § 93 Abs 2 UmwG).

Derartige Zahlungen würden gegen § 55 Abs 1 Nr 2 AO, nicht aber gegen § 55 Abs 1 Nr 4 AO verstoßen. Wäre ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 4 iVm § 61 AO anzunehmen, müsste die Nachversteuerung nach § 61 Abs 3 AO angewandt werden.

 

Tz. 70

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein derartiger Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 2 AO, der zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Übertragerin nur für den VZ, in dem die Auszahlung erfolgt, führen würde, lässt sich insbes dadurch vermeiden, dass die ausscheidenden Genossen im Fall der Tz 68 keine Auszahlung bzw im Fall der Tz 69 nur die gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige anteilige Auszahlung des Geschäftsguthabens verlangen (uE zulässig, da § 93 Abs 2 UmwG nur eine Kann-Vorschrift ist).

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