Tz. 3

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach § 18 Abs 1 S 1 UmwStG sind die §§ 39 und 16 UmwStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. Die Anwendung der vorgenannten Vorschriften betrifft sowohl die Ermittlung des Gewerbeertrags der Überträgerin als auch die Ermittlung des Gewerbeertrags der Übernehmerin. GlA s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 18 UmwStG Rn 8); s Trossen (in R/H/vL, 3. Aufl, § 18 UmwStG Rn 4); s Schnitter (in F/D, § 18 UmwStG Rn 10); s Bartelt (in Eisgruber, 2. Aufl, § 18 UmwStG Rn 3, 21); und s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmStG Rn 1). Ebenso s UmwSt-Erl 2011 Rn 18.01.

§ 18 Abs 1 S 1 UmwStG begründet keine eigenständige GewStPflicht (s Tz 1). Voraussetzung für die Anwendung der oa Vorschriften bei der GewSt ist, dass die Überträgerin bzw die Übernehmerin gewstpfl sind. Dies setzt voraus, dass im Inl ein stehender Gew vorhanden ist (s § 2 Abs 1 S 1 GewStG). Wegen der Definition des Gew s § 2 Abs 1 S 2, Abs 2 und 3 GewStG. Die Vorschrift hat somit zum Bsp keine Bedeutung für eine ausl Überträgerin oder eine ausl Übernehmerin, soweit diese nicht über inl BetrSt verfügen. Wegen der Frage, in welchen Fällen eine ausl Überträgerin bzw ausl Übernehmerin an der Umwandlung beteiligt sein kann, s § 3 UmwStG Tz 6ff und 13, sowie s § 4 UmwStG Tz 6.

Bisher ordnete § 18 Abs 1 S 1 UmwStG aF eine Anwendung der oa Vorschriften ‹vorbehaltlich des Abs 2› an. Diese Einschränkung enthält § 18 Abs 1 S 1 UmwStG idF des SEStEG nicht mehr. § 18 Abs 2 UmwStG idF des SEStEG enthält demgegenüber unverändert Ausnahmen von der Anwendung der §§ 39 und 16 UmwStG, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten sind. Mit dem Wegfall der Worte "vorbehaltlich des Abs 2" ist daher uE eine inhaltliche Änderung nicht verbunden. GlA s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 18 UmwStG Rn 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge