Tz. 7

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die Übertragung von (Betriebs-)Vermögen auf eine Kap-Ges gegen Erhalt von Anteilen an dieser aufnehmenden Gesellschaft ist – unabhängig von dem zivilrechtlichen Vollzug des Vermögensübergangs – ein tauschähnlicher Vorgang und damit nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen eine gewinnrealisierende Betriebsveräußerung bzw Anteilsveräußerung (s Tz 31 – 32). § 20 UmwStG enthält Regelungen, die entgegen diesen allgemeinen Grundsätzen eine Ertrag-St-Belastung im Zeitpunkt der Änderung der Unternehmensstruktur vermeidet. Zu den begünstigten Umstrukturierungsfällen zählen aber nur die Einbringungsvorgänge, in denen ganze (Teil-)Betriebe, Beteiligungen an unternehmerisch tätigen Pers-Ges oder bestimmte Beteiligungen an Kap-Ges eingebracht werden. § 20 UmwStG enthält nämlich eine abschließende Aufzählung der Gegenstände einer Einbringung.

Die stliche Entlastung der Einbringung wird systematisch dadurch erreicht, dass die aufnehmende Kap-Ges den Bw des eingebrachten BV (oder die AK im Fall der Einbringung von Anteilen an Kap-Ges des PV) übernehmen darf (Wahlrecht auf Bw-Übernahme, s § 20 Abs 2 UmwStG). Gleichzeitig wird durch § 20 Abs 4 S 1 UmwStG dieser Bw als ›Veräußerungspreis‹ der WG des hingegebenen Vermögens fingiert. Für den Einbringenden ergibt sich demnach kein Gewinn aus der Umstrukturierung, da die Gegenleistung für den Einbringungsgegenstand stets dem (letzten) Bw/AK hierfür entspricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge