Tz. 18

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Übertragung von (Betriebs-)Vermögen auf eine Kap-Ges oder Genossenschaft gegen Erhalt von Anteilen an dieser aufnehmenden Gesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang und damit nach den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen eine gewinnrealisierende Veräußerung (s Tz 52ff). Die St-Vergünstigung der §§ 20ff UmwStG ermöglichen gleichwohl eine Änderung der Unternehmensstruktur ohne eine Ertrag-St-Belastung zum Zeitpunkt der Einbringung. Zu den begünstigten Umstrukturierungsfällen zählen aber nur die Einbringungsvorgänge, in denen ganze (Teil-)Betriebe, Beteiligungen an unternehmerisch tätigen Pers-Ges oder bestimmte (mehrheitsvermittelnde) Beteiligungen an Kap-Ges oder Gen eingebracht werden. § 20 Abs 1 und § 21 Abs 1 S 2 UmwStG enthalten nämlich eine abschließende Aufzählung der begünstigten Gegenstände einer Einbringung.

Die stliche Entlastung der Einbringung wird systematisch dadurch erreicht, dass die übernehmende Gesellschaft den Bw des eingebrachten BV (oder die AK im Fall der Einbringung von Anteilen des PV) übernehmen darf (antragsgebundenes Wahlrecht auf Bw-Übernahme, wenn inl St-Aufkommen nicht beschr wird, s § 20 Abs 2 S 2 und § 21 Abs 1 S 2 UmwStG). Gleichzeitig wird durch die Werteverknüpfung des § 20 Abs 3 S 1 und § 21 Abs 2 S 1 UmwStG dieser Bw als "Veräußerungspreis" der WG des hingegebenen Vermögens fingiert. Für den Einbringenden ergibt sich demnach kein (positiver) Gewinn aus der Umstrukturierung, da die Gegenleistung für den Einbringungsgegenstand stets dem (letzten) Bw/AK hierfür entspricht.

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