Tz. 4

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die StFreiheit kommt nur für rechtsfähige Kassen – nicht hingegen für nichtrechtsfähige Kassen – in Betracht, dh für Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1, 3 und 4 KStG sowie für rechtsfähige AöR.

Allerdings genügt eine UK in der Rechtsform des eingetragenen Vereins bereits im Stadium vor Eintragung in das Vereinsreg nach der Rspr des BFH den Erfordernissen der Rechtsfähigkeit iSd § 5 Abs 1 Nr 3 KStG (s Urt des BFH v 24.01.2001, BFH/NV 2001, 1300 und v 12.06.2002, BFH/NV 2003, 18; ebenso s Urt des FG Nds v 19.10.1999, EFG 2000, 815, das durch die BFH-Entsch v 24.01.2001 bestätigt wurde), weil sie bis zur Eintragung bereits den Regeln über den sog Vorverein unterworfen ist. Dies gilt nach Auff des BFH unabhängig davon, ob die Eintragung in das Vereinsreg kurzfristig erfolgt, oder ob noch Eintragungshindernisse – zB nicht satzungsgemäß besetzter Vorstand – bestehen (s Urt des BFH v 12.06.2002, BFH/NV 2003, 18; aA s nrkr Urt des FG Köln v 19.12.2001, EFG 2002, 524BFH-Az: IV R 8/02 sowie Urt des FG Münster v 21.10.1999, EFG 2001, 1115, das durch die BFH-Entsch aufgehoben wurde). Vom BFH wurde mit Urt v 25.03.2004 (BFH/NV 2004, 1246) bestätigt, dass die zunächst noch fehlende Rechtsfähigkeit der UK dem BA-Abzug gem § 4d EStG nicht entgegensteht.

Die StFreiheit erstreckt sich zum einen auf Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, zum anderen auf Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger.

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