Tz. 21

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Sowohl im nationalen wie im internationalen Zivil- und HR bestehen grds keine Vorgaben, in welcher Höhe ein betriebliches Engagement mit EK oder FK auszustatten ist. Verbindliche Regeln sind nur insoweit beachtlich, als rechtsformspezifisch ein Mindest-EK vorausgesetzt wird (zB in D bei der GmbH [Ausnahme: Unternehmergesellschaft iSd § 5a GmbHG] oder AG) oder sich der zulässige Geschäftsumfang an der Höhe des EK orientiert (zB bei Kreditinstituten nach dem KWG). Darüber hinaus besteht Finanzierungsfreiheit. Die unternehmerische Entscheidung orientiert sich sowohl an haftungsrechtlichen, betriebswirtsch als auch stlichen Überlegungen.

§ 4h EStG iVm § 8a KStG hat zwar primär keine Auswirkung auf die Höhe der hr-lichen Ausstattung einer Kö mit EK, da es sich (nur) um eine stliche Vorschrift handelt und als Rechtsfolge für eine übermäßige Fremdfinanzierung nicht die Umqualifizierung von FK in EK, sondern lediglich die Behandlung als nabzb BA droht, wobei die nabzb Zinsen nicht endgültig verloren sind, sondern in den sog Zinsvortrag eingehen. Die Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil hinsichtlich der Ausstattung einer Kap-Ges mit EK und FK bleibt somit erhalten. Sekundär beeinflusst § 4h EStG iVm § 8a KStG jedoch die unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der Art der Kap-Ausstattung. Denn zivilrechtlich wird in Zinsaufwand gekleideten Vergütungen im Interesse der Sicherstellung der inl Besteuerung von Gewinnen tw der st-mindernde Abzug versagt.

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