Tz. 15

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wer die Verschmelzung eine Kap-Ges auf eine Pers-Ges auf ihre stliche Vorteilhaftigkeit hin untersucht, muss trennen zwischen evtl Vorteilen, die sich aus der Verschmelzung selbst ergeben und solchen, die sich aus der Rechtsform der Pers-Ges ergeben.

Vor dem In-Kraft-Treten der StSenkG wurde die Verschmelzung häufig zur Realisierung der bei der übertragenden Kö gespeicherten KSt-Guthaben eingesetzt. Insbes dann, wenn die AE der Kö in den AK der Anteile die stillen Reserven mitbezahlt haben, führte der Vermögensübergang zu Bw auf der Seite der Übernehmerin zu einem Übernahmeverlust, der über die Bw-Aufstockung nach § 4 Abs 6 UmwStG in stlich wirksame Abschr transformiert werden konnte. Dieser Effekt wurde bei Unternehmenskaufmodellen genutzt (s § 17 EStG nF Tz 255 ff).

Durch die Änderungen des UmwStG infolge des Ges zur Forts der Unternehmens-StRef v 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) sowie durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurden die im UmwStG zunächst vorgesehenen stlichen Vorteile einer Verschmelzung in eine Pers-Ges jedoch großenteils wieder aufgehoben (ebenso hierzu s UmwStG nF Einf Tz 67, 68).

Nach dem In-Kraft-Treten des StSenkG bringt bei der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges, wie vorstehend in Tz 7 ff ausgeführt, der Umwandlungsvorgang selbst häufig eher stliche Höherbelastungen mit sich.

Stliche Vorteile kann eine solche Verschmelzung jedoch hinsichtlich der Sofortrealisierung des KSt-Minderungspotenzials gem § 10 UmwStG nF bringen. Umgekehrt wirkt hinsichtlich des EK 02 die KSt-Erhöhung, die ansonsten durch Nichtausschüttung des EK 02 während der 15-jährigen Übergangszeit vermieden werden könnte. Anders als bei einer Ausschüttung lässt sich bei einer Verschmelzung das KSt-Minderungspotenzial auch bei nicht ausreichendem Ausschüttungspotenzial realisieren.

 

Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ob die Rechtsform der Pers-Ges im Vergleich zu der Kap-Ges stlich günstiger ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Dazu s Vor § 1 KStG nF Tz 46, 47.

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