Tz. 45

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Nach dem Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984 (BStBl II 1984, 751) entspr der nicht rechtsfähige Verein iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG dem nicht rechtsfähigen Verein iSd § 54 BGB.

Er unterscheidet sich vom rechtsfähigen Verein im Wes dadurch, dass er nicht ins Vereinsregister eingetragen ist und deshalb auf ihn zivilrechtlich die Vorschriften über die GbR anzuwenden sind. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines nicht rechtsfähigen Vereins mit einem Dritten abgeschlossen wird, der Handelnde pers haftet. Auch die beim rechtsfähigen Verein vorgeschriebene Sollstärke von sieben Personen ist nicht erforderlich.

 

Tz. 46

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Abgrenzung des nicht rechtsfähigen Vereins von einer GbR ist oft schwierig. Seine wes Merkmale sind seine Unabhängigkeit vom Mitgliederbestand (s Urt des BFH v 14.12.1965, StRK § 3 KStG Nr 5), die Verfolgung eines bestimmten Vereinszwecks sowie die körperschaftsartige Organisation (Vorstand, Vereinsorgane, Auftreten im eigenen Vereinsnamen) mit Unterwerfung der Mitglieder unter eine gemeinsame Willensbildung, s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361) und s Urt des FG München v 28.05.1999 (EFG 1999, 1096).

Trotz mangelnder Rechtsfähigkeit hat der nicht rechtsfähige Verein in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Man findet ihn nicht nur als Kleinstverein (Freizeitkegelclub, Skatclub oä) sondern auch bei größeren zT bundesweit auftretenden Organisationen, zB bei bestimmten Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden, Berufsverbänden, politischen Parteien (zur Rechtsqualität politischer Fraktionen s Tz 67) uä Organisationen.

 

Tz. 47

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Auch die Kameradschaft einer Freiwilligen Feuerwehr kann ein nicht rechtsfähiger Verein sein, sofern hier Zwecke verfolgt werden, die über die originären Aufgaben einer Feuerwehr hinausgehen (zB Kameradschaftspflege, Festveranstaltungen usw), s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361). Die Freiwillige Feuerwehr selbst ist regelmäßig Teil der zum Brandschutz verpflichteten hoheitlichen Träger-Kö und somit kein selbständiges KSt-Subjekt. Die Freiwillige Feuerwehr kann aber einen BgA unterhalten, mit dem sie der KSt unterliegt.

Ein nicht rechtsfähiger Verein kann unter den Voraussetzungen der §§ 52ff AO auch die St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG in Anspruch nehmen, dh für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist Rechtsfähigkeit (durch Eintragung ins Vereinsregister) nicht erforderlich.

Rspr und Fin-Verw haben in einer Reihe von Urt bzw Erl zur Abgrenzung von Einzelfällen ua wie folgt Stellung genommen:

Als nicht rechtsfähige Vereine wurden angesehen:

  • der Betrieb einer Werkskantine durch die Belegschaft (s Urt des BFH v 18.10.1960, BStBl III 1960, 496).
  • Gewinnsparvereine (Prämiensparvereine, Volkssparvereine), s Vfg der OFD Koblenz v 17.12.1982, Az: S 2705 A – St 34 1.
  • Regionale Untergliederungen von rechtsfähigen Großvereinen (zB Landes-, Kreis-, Bezirks- und Ortsverbände), soweit sie über eigene satzungsmäßige Organe verfügen und nach außen auftreten sowie eine eigene Kassenführung haben (s Schr des BMF v 18.10.1988, BStBl I 1988, 443 u v 21.04.2008, BStBl I 2008, 582 mit Neufassung der Nr 2 des AOAE zu § 51 AO).
  • der Zusammenschluss von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr zur Ausübung einer wirtsch Tätigkeit (hier: Festveranstaltung), s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 361).

Als GbR wurden dem ggü angesehen:

  • Waldbetriebsgesellschaft (s BFH v 15.06.1965, BStBl III 1965, 554),
  • Investment-Clubs nach dem von der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz eV entwickelten Gesellschaftsvertrag (s Erl des Fin-Min NRW v 29.05.1970, Az: – S 2705–2 – V – B 4 –),
  • Labor- und Apparategemeinschaft einer Mehrzahl von Ärzten (s Erl des Fin-Min Nds v 26.05.1978, BB 1978, 899),
  • Kapitalistische KG’s (Publikums-GmbH & Co KG, s Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984, aaO),
  • Vorgründungsgesellschaft (s Urt des BFH v 08.11.1989, BStBl II 1990, 91) – ebenso hierzu s Tz 105ff.

Zur St-Rechtsqualität ausl nicht rechtsfähiger Vereine auch s Tz 91.

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