Tz. 49

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

In der Praxis werden die gerade genannten Merkmale in einheitlichen und gesonderten Feststellungen nicht selten nur unvollständig, nur "nachrichtlich" (dh bewusst ohne Bindungswirkung) oder gar nicht angesprochen. Nach der genannten Rspr (s Tz 48) können in den beiden letztgenannten Fällen die erforderlichen Feststellungen im Veranlagungsverfahren (oder bei mehrstöckigen Pers-Ges auf der nächsten Feststellungs-Ebene) nachgeholt werden (zust Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, 2. Aufl, § 26 KStG Rn 359). Soweit hingegen in der Feststellung hinreichend klar über Tatbestandsmerkmale der St-Anrechnung entschieden wurde, ist dies nach § 182 Abs 1 AO bindend und ein Rb hiergegen muss dementspr auf Ebene der Feststellung eingelegt werden.

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