Tz. 48

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Bei allen Tatsachen, die für die Anrechnung ausl St dem Grunde und der Höhe nach maßgebend sind, handelt es sich ebenfalls um Besteuerungsgrundlagen iSd § 180 Abs 1 Nr 2a AO (nicht § 180 Abs 5 AO, weil dieser ersichtlich nur auf die Anrechnung inl St zielt), so dass die geschilderte Ansicht der Fin-Verw (s Tz 46) auch diesbzgl zutr ist (ebenso BFH v 18.07.1990, I R 115/88, BFHE 161, 499; Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 72). Dagegen spricht nicht, dass dies zuweilen schwer praktikabel ist, weil im Feststellungsverfahren zB auch die Anwendbarkeit von DBA für jeden einzelnen Gesellschafter geprüft werden muss. Denn diese Frage ist unstreitig auch sonst Gegenstand der Feststellung, weil dort auch über die evtl Freistellung nach DBA zu entscheiden ist. Nichtsdestotrotz ist – nur auf den ersten Blick entgegen der Fin-Verw – nach Urt des BFH v 04.06.1991 (X R 35/88, BStBl II 1992, 187) "über die St-Ermäßigung ... nach § 34c Abs 1 EStG im ESt-Festsetzungsverfahren unabhängig davon zu entscheiden ..., dass die Eink ... einheitlich und gesondert festzustellen sind." Zwar sei die Begünstigung des § 34c Abs 4 EStG (aF) evtl zwingend Gegenstand der Feststellung, weil dort auch die Art der Tätigkeit der Pers-Ges Tatbestandsmerkmal der Begünstigung sei; bei der nach § 34c Abs1 EStG anzurechnenden St müssten die ausl Eink aber nicht "durch die Tätigkeit der Pers-Ges ... besonders qualifiziert" werden. Die sodann in diesem Urt folgenden Ausführungen werden von Grützner (IStR 1994, 65, 67) dahingehend verstanden, dass nach BFH nur Grund, Höhe und zeitliche Zuordnung der ausl Eink Gegenstand der Feststellung seien. Dem ist nicht zu folgen. Denn der BFH hatte im Urt-Fall keine Veranlassung, eine solche Aussage zu treffen. Seine Ausführungen lassen sich ebenso (nur) dahin verstehen, dass er der Tatsache, dass im zu entscheidenden Fall offensichtlich keine einheitliche und gesonderte Feststellung aller Grundlagen der Anrechnung der ausl St vorgenommen wurde, keine Bindungswirkung in dem Sinne beimisst, dass allein dadurch schon eine Anrechnung der ausl St in der Veranlagung ausgeschlossen sei. Das (tw) Fehlen solcher Feststellungen entfaltet also keine (negative) Bindungswirkung für die ESt-/KSt-Veranlagung (offenbar ebso s Mössner, in Mössner, KStG, § 26 Rz 331). So verstanden besteht kein Widerspruch zum oben Ausgeführten. Im Übrigen kann auch nach Ansicht der Fin-Verw nicht schon im Feststellungsverfahren über die Höhe der Anrechnung entschieden werden. Denn dies würde wegen der anzustellenden Höchstbetragsberechnung die Kenntnis darüber voraussetzen, wie hoch die auf die ausl Eink entfallende dt ESt/KSt ist. Dies zeigt sich aber naturgemäß erst in der Veranlagung des Gesellschafters. Gegenstand der Feststellung sind also (neben dem Wahlrecht gem § 34c Abs 2 EStG, s Tz 46) richtigerweise alle Voraussetzungen der St-Anrechnung nach den §§ 34c EStG, 26 KStG (ggf iVm DBA) und die Höhe der beim einzelnen Gesellschafter (vor Anwendung der Höchstbetragsberechnung, also idS nur potenziell) anrechenbaren ausl St, und zwar getrennt nach Staaten (s § 68a EStDV; ggf auch getrennt nach Sondervermögen, s Tz 39, 40). Dies gilt konsequenterweise entspr für die Anrechnung bei ausl Sonderbetriebseinnahmen bzw ausl Eink im Sonder-BV.

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