[1] § 12 Abs 3 KStG aufgehoben mit Wirkung zum VZ 2022 durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050).

1.7.3.1 § 17 Abs 4 EStG, § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG

 

Tz. 104

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Zu einem nach § 17 Abs 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungs-(Liquidations-)gewinn oder -verlust sowie zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG kommt es auf der Gesellschafterebene grds nur, wenn die Kö gesellschaftsrechtlich infolge der Sitzverlegung aufgelöst und deren Vermögen an die AE tats ausgekehrt wird bzw das wirtsch Eigentum auf die Gesellschafter übergeht (s Urt des BFH v 27.11.2001, BStBl II 2002, 731; v 04.10.2006, BFH/NV 2007, 145; s Hruschka, StuB 2006, 631, 637). Str ist, ob es aufgr einer fiktiven Entstrickung nach § 12 Abs 3 KStG auch zu dieser Rechtsfolge beim Gesellschafter kommt (s Tz 513).

1.7.3.2 Liquidation und fiktive Entstrickung nach § 12 Abs 3 KStG

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 12 Abs 3 KStG stellt eine Erweiterung des allg Entstrickungsgrundsatzes in § 12 Abs 1 KStG dar.

Auch § 11 KStG und § 12 Abs 3 KStG haben keine an sich überschneidenden Regelungsbereiche, da schon vor MoMiG die Auflösung einer unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 infolge einer Sitzverlegung ohne Abwicklung für sich genommen weder einen Anwendungsfall des § 11 KStG noch des § 12 Abs 1 KStG darstellt. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen § 12 Abs 3 KStG und § 11 KStG stellen sich daher nicht (s Eickmann/Stein, DStZ 2007, 723, 725). Zu den gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten einer Sitzverlegung s Tz 107ff.

1.7.3.3 Körperschaftsteuer-Erhöhung

 

Tz. 106

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Verlegt eine unbeschr stpfl Kö ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und scheidet dadurch aus der unbeschr StPflicht in einem Mitgliedstaat der EU aus, werden die KSt-Erhöhungsbeträge nach § 38 Abs 9 KStG an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt.

 

Tz. 107–199

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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