Tz. 83

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Der Rechtsfolge des § 12 Abs 1 KStG (Veräußerungsfiktion) kann bereits entnommen werden, dass "echte" Veräußerungsvorgänge nach dem Sinn und Zweck der Norm grds nicht vom Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG erfasst sind (s Wassermeyer, IStR 2008, 176, 177; s Tz 31). Hierzu zählen auch die Fälle des sog schuldrechtlichen Tauschs, dh zwei Rechtsträger verkaufen sich etwas gegenseitig und rechnen den Kaufpreis auf (s Hoffmann, GmbHR 2008, 551, 552).

Etwas Anderes soll für die Übertragung von Vermögen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge iRv Umwandlungen/Einbringungen gelten. Diese Vorgänge sollen ausweislich der Ges-Begr dem Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG unterliegen (s BT-Drs 16/2710, 26 und 31).

 

Tz. 84

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge stellen ebenfalls Veräußerungsvorgänge – sog tauschähnliche Vorgänge (zB s Urt des BFH v 15.10.1997, BStBl II 1998, 168 [zur Verschmelzung]; v 29.11.2007, BStBl II 2008, 407 [zum Formwechsel]; v 19.10.1998, BStBl II 2000, 230 und v 17.09.2003, BStBl II 2004, 686 [zur Einbringung]) – dar. Die Überführung von WG iRv tauschähnlichen Vorgängen (zB Einbringung eines Teilbetriebs gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) unterliegt anders als bei einem schuldrechtlichen Tausch (s Tz 83) den Rechtsfolgen des § 12 Abs 1 KStG, soweit nicht das UmwStG 2006 oder § 12 Abs 2 KStG als lex specialis zur Anwendung kommen (s Tz 137).

 

Tz. 85

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Die Anwendung des § 6 Abs 6 S 1 EStG führt, da beide Regelungen auf der 1. Stufe der Gewinnermittlung zur Anwendung kommen (s Tz 29 und 76), zu keinem anderen Ergebnis. Unterschiede in der Anwendung von § 12 Abs 1 KStG und § 6 Abs 6 S 1 EStG ergeben sich jedoch hinsichtlich der Möglichkeit zur Bildung eines AP nach § 4g EStG.

Die Möglichkeit zur Bildung eines AP nach § 4g EStG ist ausweislich der Ges-Begr auf die Fälle der Überführung von WG zwischen Stammhaus und BetrSt – dh innerhalb eines BV – desselben Stpfl begrenzt, so dass § 4g EStG in den Fällen der Übertragung von Vermögen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge zwischen verschiedenen Stpfl (zB Verschmelzung von Kö) oder zwischen verschiedenen BV desselben Stpfl (zB Einbringung in eine Pers-Ges nach § 24 UmwStG 2006) nicht zur Anwendung kommt (s BT-Drs 16/3369, 5).

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